Wie weit darf ein Wegerecht das Grundstück belasten?
betrifft Grundeigentümer, Wegberechtigte, Nachbarn
Die Interessen beider Seiten sind in ein billiges Verhältnis zu setzen. Dem Berechtigten soll der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem belasteten Eigentümer aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine erhebliche Mehrbelastung des belasteten Grundstücks darf nicht entstehen; erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse muss aber auch der Berechtigte nicht hinnehmen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (75 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit ist in ein billiges Verhältnis zu setzen, wobei aber keine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstückes entstehen darf.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Geplante Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport auf einem bislang unbebauten Grundstück (Gartenfläche); bedeutende Änderung der Benützungsart und Kultur‑ und Widmungsänderung; erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstücks; unzulässige Ausdehnung einer allenfalls ersessenen Dienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht).OGH 1 Ob 231/19f, 21.01.2020
- Hier: Erhebliche Ausweitung der Wegbenutzung aufgrund einer gänzlich anderen Bewirtschaftungsart.OGH 1 Ob 129/19f, 29.08.2019
- Hier: Die Errichtung einer Schrankenanlage muss der Fahrberechtigte nicht hinnehmen.OGH 1 Ob 150/14m, 18.09.2014
- Hier: Bei der gebotenen Interessenabwägung kann eine unzulässige Erweiterung der ersessenen Feldservitut durch die Erneuerung und frostsichere Verlegung einer Wasserleitung nicht erblickt werden, bewegt sich dies doch jedenfalls innerhalb der Schranken des zur Versorgung mit Nutzwasser ersessenen Rechts.OGH 1 Ob 115/14i, 18.09.2014
- Ziel der Interessenabwägung ist es stets, dem Dienstbarkeitsberechtigten den angestrebten Vorteil zu ermöglichen, den Verpflichteten aber so wenig wie möglich zu schaden.OGH 4 Ob 106/12k, 18.09.2012
Alle 25 Ergänzungen anzeigen
- § 484 ABGB stellt die Ausübung der Dienstbarkeit in das Belieben des Berechtigten, ordnet aber auch eine Beschränkung auf das nach Natur und Zweck der Bestellung nötige Maß an. Dieser scheinbare Widerspruch ist durch einen billigen Interessenausgleich zu lösen.OGH 2 Ob 143/09g, 17.06.2010
- Hier: Beeinträchtigung des Wegerechts durch herabfallende Äste bzw. umstürzende Bäume.OGH 1 Ob 139/09m, 08.09.2009
- Diese Grundsätze sind auch für die Beantwortung der Frage heranzuziehen, inwieweit der Servitutsverpflichtete gehalten ist, nachteilige Einwirkungen zu verhindern, die von seiner Liegenschaft aufgrund von Naturereignissen auf den Servitutsgegenstand einwirken.OGH 1 Ob 139/09m, 08.09.2009
- Eine Einschränkung der Servitut kommt bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Umstände in Frage, die klar für eine stärkere Berücksichtigung der Interessen des Verpflichteten sprechen.OGH 1 Ob 139/09m, 08.09.2009
- Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten.OGH 7 Ob 241/08d, 29.04.2009
- Eine umfassende Interessenabwägung bedeutet, dass auch wirtschaftliche Vorteile und Nachteile einzubeziehen sind. Finanzielle Nachteile dürfen daher nicht ausgeklammert werden.OGH 4 Ob 217/08b, 15.12.2008
- Ergibt sich etwa eine erhöhte Belastung des dienenden Grundstücks daraus, dass ein ursprünglich selten und nur mit Fuhrwerken befahrener Weg entsprechend der fortschreitenden technischen Entwicklung später-zulässigerweise-häufiger und mit Kraftfahrzeugen befahren wird, ist eine „Verschiebung" der Wegtrasse durch den Verpflichteten etwa dann nicht ausgeschlossen, wenn er damit berechtigte eigene Interessen verfolgt und andererseits der Servitutszweck, nämlich die Möglichkeit, in bestimmtem Umfang zur herrschenden Liegenschaft zuzufahren, nicht beeinträchtigt wird.OGH 1 Ob 144/07v, 22.10.2007
- Hier: Ausweitung einer ersessenen Wegeservitut.OGH 7 Ob 12/07a, 28.03.2007
- Nach allgemeinen servitutsrechtlichen Grundsätzen orientiert sich der Inhalt einer ungemessenen Servitut zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Gutes, doch findet ein solches Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart.OGH 7 Ob 12/07a, 28.03.2007
- Bei der Beurteilung, ob dem Dienstbarkeitsberechtigten Erschwernisse zumutbar sind, ist auf die Natur und den Zweck der Dienstbarkeit abzustellen.OGH 2 Ob 88/06i, 05.10.2006
- Die gemäß § 484 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt deshalb im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung dar.OGH 8 Ob 60/04p, 30.05.2005
- Bei ungemessenen Dienstbarkeiten ist nicht das Bedürfnis des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der Schranken aufgrund des ursprünglichen Bestandes und der ursprünglichen Bewirtschaftung maßgebend. Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird.OGH 8 Ob 60/04p, 30.05.2005
- Hier: Das Gehen und Fahren mit Fahrzeugen aller Art über eine ganz bestimmte Fläche.OGH 1 Ob 136/04p, 12.10.2004
- Auch die Errichtung eines unversperrten Schrankens, Gatters oder Tores ist dem Berechtigten nicht ohne weiteres zuzumuten.OGH 1 Ob 304/01i, 25.06.2002
- Die Beschränkung der Rechtsausübung durch den Belasteten ist ohne zumindest schlüssige Zustimmung des Berechtigten nur dann zulässig, wenn die Ausübung des Rechts dadurch nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird.OGH 1 Ob 304/01i, 25.06.2002
- Hier: Errichtung eines die Sicht zur Gänze verstellenden Zaunes ist jedenfalls dann, wenn der Ausblick bei Einräumung der Servitut noch nicht verstellt war, unzulässig.OGH 1 Ob 134/01i, 25.09.2001
- Erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse (Beschränkungen der Rechtsausübung durch den Belasteten) müssen nicht hingenommen werden.OGH 1 Ob 134/01i, 25.09.2001
- Die Auffassung, die Herstellung einer Auffahrt zu der an den Servitutsweg anschließenden Fahrstraße, um einen Niveauunterschied von 30 bis 40 cm zu überwinden, stelle keine erhebliche schwerere Belastung des dienenden Gutes dar, bewegt sich innerhalb der durch umfangreiche Vorjudikatur abgesteckten Grenzen.OGH 1 Ob 301/97i, 27.01.1998
- Ein Zutrittsrecht besteht nur im Interesse der Erhaltung der Wohnung und der Aufsicht.OGH 8 Ob 55/97i, 13.01.1998
- Der Beklagte muss erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse nicht hinnehmen.OGH 4 Ob 1620/95, 19.09.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011733 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 75.
- OGH 5 Ob 84/25a, 30.10.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 8 Ob 92/25z, 21.10.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 59/25w, 09.09.2025, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 113/25f, 07.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 86/24d, 27.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 41/24a, 13.05.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 146/23y, 26.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 196/22t, 31.01.2023
- OGH 5 Ob 137/22s, 21.12.2022, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 81/21d, 04.11.2021
Im Gesetz
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