Darf ich die Art der Nutzung meines Wegerechts ändern?
günstig für Dienstbarkeitsberechtigter betrifft Wegeberechtigte, Grundstückseigentümer, Nachbarn, Landwirte
Ja. Sie dürfen die Art der Nutzung ändern, solange das belastete Grundstück dadurch nicht erheblich stärker beansprucht wird. Erst eine Änderung, die die Belastung deutlich erschwert, gilt als unzulässige Ausweitung des Rechts.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 27.11.2024 (33 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1977)
Nur eine die Belastung des dienenden Gutes erheblich erschwerende Änderung der Benützungsart des herrschenden Gutes stellt eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit dar.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Beklagte nutzte den Weg stets für den ursprünglich vereinbarten Zweck. Dadurch, dass er dabei gelegentlich auch Tätigkeiten für ein angrenzendes Grundstück miterledigte, erhöhte sich die Belastung des dienenden Grundstücks nicht; es liegt somit keine Überschreitung der Servitut vor.OGH 6 Ob 175/14z, 19.11.2014
- Hier: Mehrbelastung des dienenden Grundstücks durch Änderung der Benützungsart einer Fremdenpension von temporärem zu dauerhaftem BewohnenOGH 4 Ob 25/14a, 25.03.2014
- Auch bei einer Änderung der Bewirtschaftungsart kann nur die dadurch verursachte Mehrbelastung des dienenden Gutes untersagt werden.OGH 4 Ob 25/14a, 25.03.2014
- Hier: Weder die baulichen Veränderungen im Nebengebäude noch die Änderung der Benützungsart (von temporärem zu dauerhaftem Bewohnen) haben zu einer nennenswerten Mehrbelastung des dienenden Grundstücks durch Erhöhung der Nutzungsfrequenz geführt.OGH 2 Ob 150/12s, 21.02.2013
- Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten.OGH 7 Ob 241/08d, 29.04.2009
- Die Ausübungsschranken folgen aus dem ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen Benützungsart. Nur in diesem Rahmen dürfen die Modalitäten der Rechtsausübung der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst werden.OGH 1 Ob 295/98h, 19.01.1999
- Solange die ungemessene Dienstbarkeit innerhalb ihrer Schranken ausgeübt wird, fehlt es jedenfalls an einer eigenmächtigen Erweiterung. Soweit dürfen die Modalitäten ihrer Ausübung auch der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst werden.OGH 1 Ob 262/97d, 14.10.1997
- Das Reiten mit Gästen des eigenen Betriebes in Gruppen ist als erheblich erschwerende Änderung der Benützungsart gegenüber dem ersessenen Recht des Reitens zu persönlichen Zwecken eine unzulässige Ausweitung der Servitut.OGH 4 Ob 2082/96x, 16.04.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016370 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 33.
- OGH 3 Ob 86/24d, 27.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 146/23y, 26.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 81/21d, 04.11.2021
- OGH 5 Ob 187/20s, 22.12.2020, Fall aus Kärnten
- OGH 10 Ob 74/17f, 23.01.2018, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 149/17p, 18.10.2017, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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