Darf ich mehr fahren, weil ich mein Grundstück anders nutze?
günstig für Belasteter betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Landwirte
Nein. Ist der Umfang eines Wegerechts nicht im Vertrag festgelegt, richtet er sich nach der Art und der Bewirtschaftung Ihres Grundstücks zu jenem Zeitpunkt, als das Recht eingeräumt oder ersessen wurde. Ändern Sie die Nutzung später, dürfen Sie das Geh- und Fahrrecht deswegen nicht ausweiten. Eine Anpassung an die technische Entwicklung ist aber grundsätzlich zulässig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (38 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1976)
Der Umfang einer nicht schon im Vertrag bemessenen Wegservitut richtet sich stets nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstückes im Zeitpunkt der Bestellung beziehungsweise Ersitzung der Dienstbarkeit.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Servitutsbelasteten haben ein Verkehrsaufkommen, wie es "nach den heutigen Gegebenheiten" mit der Art von Bebauung, die im Entstehungszeitpunkt der Servitut bestand oder absehbar war, verbunden ist, hinzunehmen.OGH 6 Ob 146/23y, 26.04.2024
- Hier: Ausbringen von Gülle auf anderen Flächen als dem herrschenden Grundstück und danach auf diesem, ohne dass sich dies auf die Benutzung des Servitutswegs nachteilig auswirkt.OGH 10 Ob 47/22t, 22.11.2022
- Die Frage des Ausmaßes bzw Umfangs einer Dienstbarkeit und die Fragen der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen und stellen in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 6 Ob 200/12y, 16.11.2012
- Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten.OGH 7 Ob 241/08d, 29.04.2009
- Eine Anpassung der Benützungsart durch den Servitutsberechtigten an die fortschreitende technische Entwicklung ist grundsätzlich zulässig.OGH 1 Ob 144/07v, 22.10.2007
- Auch bei ungemessenen Dienstbarkeiten bestehen Schranken auf Grund des ursprünglichen Bestandes und der ursprünglichen oder vorhersehbaren Bewirtschaftungsart.OGH 1 Ob 144/07v, 22.10.2007
- Hier: Das Maß und der Umfang der Servitut sind dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft wurden. Die Vermehrung der Wohnflächen durch die dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise führte zu der Erweiterung des Verkehrs auf dem Zufahrtsweg. Die Erweiterung dieser so „gemessenen" Servitut ist unzulässig.OGH 6 Ob 84/05d, 23.06.2005
- Kulturänderungen des herrschenden Guts erlauben keine Ausdehnung eines Gehrechts und Fahrrechts.OGH 1 Ob 295/98h, 19.01.1999
- Ungemessene Dienstbarkeiten sind demnach auf den Zweck ihrer Bestellung einzuschränken.OGH 1 Ob 551/93, 11.05.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016364 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 38.
- OGH 8 Ob 92/25z, 21.10.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 8 Ob 64/23d, 22.05.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 6 Ob 146/23y, 26.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 232/23p, 12.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 10 Ob 47/22t, 22.11.2022
- OGH 6 Ob 209/21k, 02.02.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 22/18y, 18.07.2018, Fall aus Vorarlberg
- OGH 8 Ob 102/17h, 29.05.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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