Darf ich mein Wegerecht nach einer Umwidmung stärker nutzen?
günstig für Belasteter betrifft Grundeigentümer, Wegberechtigte, Landwirte, Nachbarn
Nein. Ist der Umfang Ihres Rechts nicht genau festgelegt, richtet er sich zwar nach Ihrem jeweiligen Bedarf, aber nur innerhalb des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Unbedeutende Änderungen muss der Belastete hinnehmen, eine Mehrbelastung durch eine Änderung der Nutzung oder der Widmung dagegen nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (55 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Bei "ungemessenen" Dienstbarkeiten sind im Rahmen der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Art der Ausübung die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten maßgebend.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dienstbarkeit des Gehens entlang eines konkret in einem Plan markierten Weges, des Gehens und Fahrens durch den Hof des Beklagten und der Skiabfahrt.OGH 4 Ob 67/25v, 28.01.2026
- Maßgeblich ist nicht das Bedürfnis des Berechtigten bei Entstehen der Servitut, sondern das jeweilige (aktuelle) Bedürfnis innerhalb dieser Schranken.OGH 1 Ob 1/26t, 27.01.2026
- Hier: Dienstbarkeit, Grundstück zum Baden, als Liege- und Spielwiese und für andere Freizeitaktivitäten zu nützen.OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024
- Hier: ungemessene Servitut, deren Umfang nicht genau umschrieben ist, sondern sich aus den Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks ableitet.OGH 4 Ob 218/22w, 28.02.2023
- Ob eine zukünftige konkrete Ausübung die Grenzen der ersessenen Dienstbarkeit überschreitet, kann nur im Einzelfall beurteilt werden, nicht aber bereits bei Verbücherung des Inhalts der Servitut.OGH 4 Ob 56/18s, 25.09.2018
Alle 19 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Bei der gebotenen Interessenabwägung kann eine unzulässige Erweiterung der ersessenen Feldservitut durch die Erneuerung und frostsichere Verlegung einer Wasserleitung nicht erblickt werden, bewegt sich dies jedenfalls innerhalb der Schranken des zur Versorgung mit Nutzwasser ersessenen Rechts.OGH 1 Ob 115/14i, 18.09.2014
- Hier: Zufahrt mit LKW für die Dauer von Bauarbeiten.OGH 1 Ob 185/12f, 15.11.2012
- Hier: In casu wurde ein Dienstbarkeitsweg für die private Zufahrt zu einem Wohngebäude benützt und hatte sich daran durch bauliche Maßnahmen am Wohngebäude (Zubau) nichts geändert. Die Art der Nutzung entsprach weiterhin dem Zweck, zu dem die Dienstbarkeit seinerzeit bestellt worden war, eine Änderung des Rechts durch einen von diesem Zweck abweichenden Gebrauch des Dienstbarkeitswegs und eine Mehrbelastung des dienenden Guts trat nicht ein.OGH 2 Ob 13/11t, 19.01.2012
- Bei einer Vergrößerung des herrschenden Guts oder baulichen Änderungen auf diesem ist vorrangig zu berücksichtigen, ob sich daraus eine nachteilige Beanspruchung des dienenden Guts ergibt.OGH 2 Ob 13/11t, 19.01.2012
- Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten.OGH 7 Ob 241/08d, 29.04.2009
- Nur bei gemessenen Servituten sind Maß und der Umfang der Servitut dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft werden.OGH 5 Ob 23/08f, 24.06.2008
- Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird.OGH 5 Ob 23/08f, 24.06.2008
- Bei ungemessenen Servituten ist nicht das Bedürfnis des herrschenden Guts im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der Schranken des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart maßgebend.OGH 5 Ob 23/08f, 24.06.2008
- Hier: Wasserbezugsrecht.OGH 1 Ob 126/08y, 20.06.2008
- Eine Anpassung der Benützungsart durch den Servitutsberechtigten an die fortschreitende technische Entwicklung ist grundsätzlich zulässig.OGH 1 Ob 144/07v, 22.10.2007
- Hier: Bei einer ersessenen Wegeservitut, die nur der Benützung zum Mähen und Düngen des herrschenden Grundstücks diente, liegt eine Ausweitung der Servitut und Änderung der ursprünglichen Benützungsart vor, wenn der Weg nunmehr zusätzlich noch dazu verwendet wird, um einen auf dem herrschenden Grundstück neu errichteten Geräteschuppen zu erreichen und die dort abgestellten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte hin und her zu transportieren.OGH 7 Ob 12/07a, 28.03.2007
- Mehrbelastungen infolge Widmungsänderung muss der Dienstbarkeitsbelastete nicht dulden.OGH 1 Ob 12/04b, 12.10.2004
- Der Inhalt einer ungemessenen Servitut orientiert sich zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Guts, doch findet ein solches Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichem Bestand und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Unbedeutende Änderungen der Benützungsart muss der Belastete hinnehmen, nicht aber Mehrbelastungen infolge Kulturänderungen oder Widmungsänderungen. Die Art der Ausübung findet ihre Grenzen in einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Eigentümers des dienenden Gutes.OGH 1 Ob 276/02y, 02.09.2003
- Der Umfang einer Wegservitut richtet sich nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Bestellung oder Ersitzung der Dienstbarkeit.OGH 2 Ob 194/00v, 09.07.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0097856 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 55.
- OGH 4 Ob 67/25v, 28.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 1/26t, 27.01.2026, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 92/25z, 21.10.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024, Fall aus Burgenland
- OGH 7 Ob 126/24s, 23.09.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 6 Ob 146/23y, 26.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 24/22s, 29.03.2022, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 21/22b, 21.02.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 209/21k, 02.02.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 81/21d, 04.11.2021
Im Gesetz
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