Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 41/24a
Worum es ging: Wie weit darf mein Nachbar sein Wegerecht ausüben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
So weit, wie es der Rechtsgrund vorsieht, aus dem das Recht stammt, also etwa der Vertrag. Bei dessen Auslegung ist besonders der Zweck des Rechts zu beachten, vor allem Natur und Zweck zur Zeit der Einräumung. Dabei ist möglichst schonend vorzugehen und zwischen den Interessen beider Seiten abzuwägen.
Die Interessen beider Seiten sind in ein billiges Verhältnis zu setzen. Dem Berechtigten soll der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem belasteten Eigentümer aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine erhebliche Mehrbelastung des belasteten Grundstücks darf nicht entstehen; erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse muss aber auch der Berechtigte nicht hinnehmen.
Nur für das, wofür das Recht eingeräumt wurde. Die Ausübung bleibt auf die Natur und den Zweck zur Zeit der Einräumung beschränkt; wurde das Recht durch lange Nutzung erworben, kommt es darauf an, wie Sie den fremden Grund während dieser Zeit tatsächlich benützt haben. Wurde eine bestimmte Nutzungsart im Vertrag ausgeschlossen, dürfen Sie das Recht darauf keinesfalls ausdehnen.
Nein. Ein Wegerecht darf grundsätzlich nicht ausgeweitet werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Nachteil für den Eigentümer gering und zumutbar wäre; dahinter steht die Freiheit des Eigentums. Nur ganz unbedeutende Änderungen der Nutzung müssen Sie hinnehmen.
Ja. Widersprechen einander die Feststellungen so, dass Ihr Fall rechtlich nicht abschließend beurteilt werden kann, ist das ein Mangel von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof hebt die Entscheidungen dann auf und schickt die Sache an das Erstgericht zurück.
Ja, wenn Ihnen dadurch keine unzumutbare Beeinträchtigung entsteht. Ein Nutzungsrecht darf zwar nicht erweitert, wohl aber an die fortschreitende technische Entwicklung angepasst werden. Wird eine geschotterte Parkfläche asphaltiert, ist das ein wesentlicher Eingriff in Ihr Eigentum, aber hinzunehmen, wenn die Nutzung nur an zeitbedingte Erfordernisse angepasst wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 21.12.2023, 5 R 140/23d-46
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
26 Absätze, 7.148 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.05.2024
Geschäftszahl
5Ob41/24a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H*, 2. M*, beide vertreten durch Mag. Peter Handler, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei Ö*, vertreten durch Tautschnig Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, wegen Beseitigung und Unterlassung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2023, GZ 5 R 140/23d-46, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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