Wozu darf ich den Weg über fremden Grund verwenden?
günstig für Belasteter betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Landwirte
Nur für das, wofür das Recht eingeräumt wurde. Die Ausübung bleibt auf die Natur und den Zweck zur Zeit der Einräumung beschränkt; wurde das Recht durch lange Nutzung erworben, kommt es darauf an, wie Sie den fremden Grund während dieser Zeit tatsächlich benützt haben. Wurde eine bestimmte Nutzungsart im Vertrag ausgeschlossen, dürfen Sie das Recht darauf keinesfalls ausdehnen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 13.05.2024 (36 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1974)
Die Ausübung der Servitut bleibt auf die Natur und den Zweck der Bestellung zur Zeit der Einräumung der Servitut beschränkt.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unzulässige Erweiterung der (vereinbarten) Servitut durch nunmehrige Ableitung des Abwassers aus dem (Wohn-)Gebäude gegenüber der „Hofentwässerung“ des vormaligen „Gartenhauses“ durch das Abfließen von Regenwasser durch ein offenes Rohr in die damalige Grube.OGH 1 Ob 192/23a, 23.01.2024
- Es kommt für den Umfang der Servitut nicht bloß auf die ursprüngliche Vereinbarung sondern auf die tatsächliche Ausübung in der Ersitzungszeit an.OGH 2 Ob 115/12v, 17.06.2013
- Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten.OGH 7 Ob 241/08d, 29.04.2009
- Eine Anpassung der Benützungsart durch den Servitutsberechtigten an die fortschreitende technische Entwicklung ist grundsätzlich zulässig.OGH 1 Ob 144/07v, 22.10.2007
- Hier: Das Maß und der Umfang der Servitut sind dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft wurden. Die Vermehrung der Wohnflächen durch die dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise führte zu der Erweiterung des Verkehrs auf dem Zufahrtsweg. Die Erweiterung dieser so „gemessenen" Servitut ist unzulässig.OGH 6 Ob 84/05d, 23.06.2005
- Eine unzulässige Erweiterung im Sinn des § 484 ABGB liegt vor, wenn während der Ersitzungszeit für die damals bestandenen landwirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Gutes der Weg zwar in jeder Weise befahren wurde, nunmehr aber auch Fahrten der Bewohner des auf dem herrschenden Gut befindlichen Hauses mit Personenkraftwägen zur leichteren und bequemeren Erreichbarkeit dieses Hauses durchgeführt werden.OGH 1 Ob 587/92, 15.12.1992
- Wurde bei Servitutsbestellung im Vertrag eine bestimmte Ausübungsart der Servitut ausdrücklich ausgeschlossen, ist eine Ausdehnung auf diese ausgeschlossene Ausübungsart unter Berufung auf § 484 ABGB jedenfalls unzulässig.OGH 2 Ob 532/87, 12.04.1988
- Die Grenze der Rechtsausübung nach dem jeweiligen Bedürfnis liegt in einer ausschlaggebenden Erschwerung der Belastung des dienenden Gutes.OGH 8 Ob 516/83, 22.09.1983
- Die Servituten dürfen nicht erweitert oder wenigstens nicht über die durch den Erwerbstitel gezogene Grenze ausgedehnt werden.OGH 3 Ob 579/82, 17.11.1982
- In erster Linie wird auf die Parteiabsicht bei Begründung der Servitut abzustellen sein, lässt sich eine solche nicht feststellen, ist auf den Zweck der Dienstbarkeit abzustellen.OGH 1 Ob 721/77, 12.12.1977
- Auch bei der ungemessenen Servitut.OGH 7 Ob 709/77, 24.11.1977
- Hier: Zufahrt mit Personenkraftwagen statt mit Wirtschaftsfuhren ist eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit.OGH 5 Ob 902/76, 22.02.1977
- Maßgebend, wie der Eigentümer des herrschenden Gutes das dienstbare während der Ersitzungszeit benötigte.OGH 3 Ob 222/74, 29.04.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016366 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 36.
- OGH 5 Ob 41/24a, 13.05.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 192/23a, 23.01.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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