Darf ein Wegerecht ausgeweitet werden, wenn kaum Schaden entsteht?
günstig für Grundstückseigentümer betrifft Grundstückseigentümer, Wegeberechtigte, Nachbarn
Nein. Ein Wegerecht darf grundsätzlich nicht ausgeweitet werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Nachteil für den Eigentümer gering und zumutbar wäre; dahinter steht die Freiheit des Eigentums. Nur ganz unbedeutende Änderungen der Nutzung müssen Sie hinnehmen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 13.05.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Der Grundsatz , daß Servituten nicht erweitert werden dürfen , beruht auf dem Gedanken der Freiheit des Eigentums . Es kommt daher vor allem nicht darauf an , ob der durch die erweiterte Ausübung der Servitut entstandene Schaden geringfügig und für den Eigentümer des dienenden Grundstückes zumutbar ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine unbedeutende Änderung der Benützungsart muß der Belastete hinnehmen .OGH 7 Ob 707/89, 30.11.1989
- Dabei ist aber stets der Zweck der Dienstbarkeit im Auge zu behalten , wobei bei ungemessenen Servituten nicht das Bedürfnis des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Bestellung , sondern das jeweilige Bedürfnis maßgebend ist , wobei nur die Dienstbarkeit nicht erheblich beschwerlicher gemacht werden darf .OGH 1 Ob 646/77, 14.09.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016371 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 5 Ob 41/24a, 13.05.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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