Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 70/24y
Worum es ging: Haftet jemand auch für Schäden, die die Regel nicht verhindern wollte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer gegen eine Schutzvorschrift verstößt, haftet nur für jenen Schaden, den diese Vorschrift verhindern sollte. Für andere Schäden begründet der Verstoß keine Haftung.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Das hängt von den Umständen ab. Beurteilt werden die Gefährlichkeit der Lage, der Wert der gefährdeten Sachen, Ihr Interesse an dem Vorgehen und Ihre persönlichen Fähigkeiten. Wer Fahrzeug und Schlüssel so zurücklässt, dass ein Zugriff leicht möglich ist, handelt in der Regel grob fahrlässig.
Ja, das kann passieren. Wer sich betrinkt und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht, den trifft ein grobes Verschulden. Der Kaskoversicherer wird dann von seiner Leistung frei.
Hängt die Entscheidung von einer Frage des Unionsrechts ab, kann der Oberste Gerichtshof nur angerufen werden, wenn dem Gericht zweiter Instanz dabei ein schwerer Fehler unterlaufen ist. Maßstab ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Dass der Oberste Gerichtshof zu einer Frage des Unionsrechts noch nicht entschieden hat, macht Ihr Rechtsmittel allein noch nicht zulässig. Für die Auslegung des Unionsrechts hat der Europäische Gerichtshof die Leitfunktion. Hat dieser die Frage bereits entschieden, ist Ihr Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Berufungsgericht davon abweicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 09.10.2023, 36 Cg 39/22s-19
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 25.01.2024, 1 R 187/23k-24
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.05.2024
Geschäftszahl
6Ob70/24y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und die Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Gerald Zauner und andere, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei L* AG, *, vertreten durch Dr. Andreas Foglar-Deinhardstein und Mag. Paul Hoffmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen 17.670,44 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2024, GZ 1 R 187/23k-24, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 9. Oktober 2023, GZ 36 Cg 39/22s-19, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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