Verliere ich den Kaskoschutz, weil ich mich betrunken habe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 15.05.2024 (15 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1956)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Alkoholisierung nahe dem Grenzwert von 0,8 Promille, Rotlichtverstoß und verspätete Reaktion auf den Querverkehr.OGH 7 Ob 280/06m, 08.03.2007
- Leichte Alkoholisierung und Einfahrt in eine Kurve mit 130 - 140 km/h.OGH 7 Ob 237/75, 20.11.1975
- Alkoholisierung, Übermüdung und überhöhte Geschwindigkeit.OGH 7 Ob 76/75, 24.04.1975
- Wenn ein Kraftfahrer sein Fahrzeug im Zustande einer durch Alkoholgenuß bewirkten Fahruntüchtigkeit in Betrieb genommen hat (hier bei 0,56 Promille verneint).OGH 7 Ob 252/74, 21.11.1974
- Auch wenn Alkoholisierung nur eine mitwirkende Ursache war.OGH 7 Ob 247/63, 25.09.1963
- Ein Promille Blutalkohol genügt.OGH 3 Ob 241/58, 09.06.1958
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080405 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 6 Ob 70/24y, 15.05.2024, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
VersVG §61
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, es kommt auf den Unfall an und nicht darauf, mit welcher Tätigkeit Sie rechnen mussten. Der Ausschluss greift, wenn sich der Unfall infolge einer Bewusstseinsstörung ereignet hat, auch wenn diese durch Alkohol entstanden ist; dass sie mitursächlich war, genügt. Unbewiesen ist die Ursächlichkeit schon dann, wenn Sie den Unfall auch bei geringerer Alkoholisierung erlitten hätten.
Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung setzt keine volle Berauschung voraus. Es muss aber eine Ausfallserscheinung vorliegen, die einem Zustand nach einem Schlaganfall oder einer Geistesstörung annähernd gleichkommt. Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit müssen so gestört sein, dass Sie der jeweiligen Gefahrenlage nicht mehr gewachsen sind.