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Verliere ich den Kaskoschutz, weil ich mich betrunken habe?

günstig für Versicherer betrifft Autofahrer, Versicherungsnehmer, Versicherer
Ja, das kann passieren. Wer sich betrinkt und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht, den trifft ein grobes Verschulden. Der Kaskoversicherer wird dann von seiner Leistung frei.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 15.05.2024 (15 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1956)

Grobes Verschulden eines Kaskoversicherten, wenn er sich betrinkt und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080405 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 15.

Genannte Normen

VersVG §61

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Versicherungsnehmer Ursächlichkeit der Alkoholisierung

Ja, es kommt auf den Unfall an und nicht darauf, mit welcher Tätigkeit Sie rechnen mussten. Der Ausschluss greift, wenn sich der Unfall infolge einer Bewusstseinsstörung ereignet hat, auch wenn diese durch Alkohol entstanden ist; dass sie mitursächlich war, genügt. Unbewiesen ist die Ursächlichkeit schon dann, wenn Sie den Unfall auch bei geringerer Alkoholisierung erlitten hätten.

günstig für Versicherungsnehmer Alkoholbedingte Bewusstseinsstörung

Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung setzt keine volle Berauschung voraus. Es muss aber eine Ausfallserscheinung vorliegen, die einem Zustand nach einem Schlaganfall oder einer Geistesstörung annähernd gleichkommt. Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit müssen so gestört sein, dass Sie der jeweiligen Gefahrenlage nicht mehr gewachsen sind.

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