Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 7 ob 40/24v
Worum es ging: Hafte ich, wenn ich eine behördliche Vorschrift nicht kannte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.
Jeder ist verpflichtet, sich über die Vorschriften zu informieren, die den eigenen Lebensbereich betreffen. Ein Vorwurf trifft Sie aber nur, wenn zumindest leichte Fahrlässigkeit vorliegt, also wenn Sie sich die Kenntnis mit der Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen in zumutbarer Weise hätten verschaffen können.
Auch wer eine Vorschrift verletzt hat, die Schäden verhindern soll, haftet dafür nicht ohne weiteres. Es muss ihn zusätzlich ein Verschulden treffen.
Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.
Hat der Hersteller arglistig einen Irrtum über eine unzulässige Abschalteinrichtung herbeigeführt, bleibt er dafür verantwortlich. Daran ändert es nichts, dass der Versuch, den Schaden zu beseitigen, ohne sein Verschulden fehlgeschlagen ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 08.08.2023, 26 Cg 61/21f-40
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 12.12.2023, 3 R 139/23s-45
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.05.2024
Geschäftszahl
7Ob40/24v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. F* K*, vertreten durch Heinisch Weber Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei M* AG, *, vertreten durch die GPK Pegger Kofler & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Innsbruck, wegen 34.844 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 5.385 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2023, GZ 3 R 139/23s-45, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 8. August 2023, GZ 26 Cg 61/21f-40, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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