Zum Inhalt springen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.07.2007

ABGB Art. 10 § 2

Personenbezogene Bezeichnungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 187, 216, 229, 268, 269, 270, 271, 273 bis 284h, 310, 865 und 1034, JGS Nr. 946/1811) § 2. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

In der Regel nein. Ein solcher Irrtum liegt vor, wenn Sie sich falsch vorgestellt haben, welche Folgen die Rechtsordnung unabhängig vom Willen der Beteiligten an ein Verhalten knüpft. Zumindest dort, wo das Gesetz zwingend ist, hilft Ihnen dieser Irrtum nicht. Sie können deshalb auch keine höhere Gegenleistung verlangen.

Wenn zu beurteilen ist, ob Ihnen die Kenntnis einer bestimmten Vorschrift nach allen Umständen Ihres Falls zumutbar war, ist immer ein strenger Maßstab anzulegen. Das gilt auch für Personen aus dem Ausland.

Jeder ist verpflichtet, sich über die Vorschriften zu informieren, die den eigenen Lebensbereich betreffen. Ein Vorwurf trifft Sie aber nur, wenn zumindest leichte Fahrlässigkeit vorliegt, also wenn Sie sich die Kenntnis mit der Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen in zumutbarer Weise hätten verschaffen können.

Unkenntnis oder ein Irrtum über die Rechtslage sind Ihnen nur dann nicht vorzuwerfen, wenn Sie die richtige Rechtslage trotz zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erkennen konnten. Von einem Gesellschafter einer GmbH wird etwa erwartet, dass er sich über den Inhalt des GmbH-Gesetzes informiert.

Ein Hersteller kann sich nicht darauf berufen, er habe das Verbot einer Abschalteinrichtung nicht gekannt. Ein solcher Rechtsirrtum kann wegen der unionsrechtlichen Vorgaben nicht geltend gemacht werden.

Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.

Keine Berufung des Ehemannes auf seine Rechtunkenntnis betreffend die gesetzliche Befristung der Bestreitungsklage nach § 156 ABGB.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail