Hafte ich schon, weil ich eine Schutzvorschrift verletzt habe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 28.04.2026 (67 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Qualifikation von Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG als auch die Einzelinteressen des Käufers schützende Norm entspricht im nationalen Recht einem Verständnis als Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB.OGH 10 Ob 2/23a, 25.04.2023
- Hier: Beweislast des Impugnationsklägers dafür, dass ihn am Titelverstoß kein Verschulden trifft.OGH 3 Ob 11/12g, 14.03.2012
- Hier: AmtshaftungOGH 1 Ob 25/93, 19.10.1993
- Bei Schutzgesetzverletzung tritt Beweislastumkehr ein.OGH 1 Ob 22/92, 22.06.1993
- § 7 StVOOGH 2 Ob 189/82, 09.11.1982
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Mit Darstellung der bisherigen Lehre und Rechtsprechung.OGH 2 Ob 5/78, 06.07.1978
- Verschulden in bezug auf die Übertretung der Schutznorm genügt.OGH 2 Ob 15/78, 30.03.1978
- Maßstab für das Verschulden sind die Vorschriften des ABGB.OGH 2 Ob 14/77, 10.03.1977
- Die Beweislast, dass das Schutzgesetz unverschuldet übertreten worden sei, trifft den Schädiger - grundsätzliche Ausführungen.OGH 2 Ob 25/70, 05.03.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026351 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 67.
- OGH 1 Ob 44/26s, 28.04.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 94/24w, 04.07.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 ob 40/24v, 22.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 175/23p, 21.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 177/23g, 21.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 33/23y, 05.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 171/23k, 25.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 109/23x, 13.12.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 2/23a, 25.04.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer eine Vorschrift verletzt, die Schäden verhindern soll, haftet für den entstandenen Schaden. Von dieser Haftung kommt er nur frei, wenn er beweist, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er sich vorschriftsmäßig verhalten hätte. Diesen Beweis muss er selbst erbringen.
Ja. Für die Haftung kommt es nicht darauf an, ob Ihnen bekannt war, dass die verletzte Vorschrift dem Schutz anderer dient. Die Unkenntnis entlastet Sie nicht.