Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 90/24t
Worum es ging: Ist der Streit um einen Garagenplatz eine Mietsache?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn die Räumung eines Autoabstellplatzes in einer allgemein genutzten Garage auf eine jederzeit widerrufliche Benützungsvereinbarung mit einer Miteigentümerin gestützt wird, liegt kein Streit aus einem Bestandvertrag vor. Auch die besondere Bewertungsregel für Miet- und Pachtverhältnisse gilt hier nicht.
Ob der Ausnahmefall vorliegt, in dem ein Rechtsmittel unabhängig vom Streitwert zulässig ist, richtet sich nach dem, was der Kläger behauptet hat. Auf die Einwendungen des Beklagten darf nur zurückgegriffen werden, wenn sich damit ein auslegungsbedürftiges Vorbringen des Klägers klären lässt.
Bei einem Räumungsstreit können Sie unabhängig vom Wert des Streits an den Obersten Gerichtshof herantreten, wenn es um das Mietverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung geht. Steht die Beendigung fest und wird nur noch darüber gestritten, ob vollständig geräumt wurde, gilt diese Ausnahme nicht.
Wird eine Räumung nur damit begründet, dass jemand die Wohnung oder das Geschäftslokal ohne jeden Rechtsgrund benützt, gehört dieser Streit nicht zu den Bestandstreitigkeiten. Für solche Klagen sind die Bezirksgerichte daher nicht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig.
Wenn Ihnen der Verlust der Wohnung oder des Geschäftslokals droht, steht der Weg zum Höchstgericht unabhängig vom Wert offen. Das gilt auch für Entscheidungen, die mit der Auflösung des Mietverhältnisses so eng zusammenhängen, dass sie nicht getrennt behandelt werden sollen, etwa die Berichtigung von Fehlern im Räumungsurteil.
Eine Räumungsklage zählt nur dann als Streit über ein Mietverhältnis, wenn sie sich auf dessen Beendigung stützt. Dieses Mietverhältnis muss außerdem schon in der Klage selbst behauptet worden sein.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Lienz, 08.08.2023, 5 C 143/23a-11
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 25.03.2024, 5 R 270/23a-24
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.05.2024
Geschäftszahl
3Ob90/24t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* V*, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer und Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwälte in Lienz, gegen die beklagte Partei G* H*, vertreten durch MMag. Dr. Verena Rastner, Rechtsanwältin in Lienz, wegen Räumung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. März 2024, GZ 5 R 270/23a-24, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Lienz vom 8. August 2023, GZ 5 C 143/23a-11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
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