Ist der Streit um einen Garagenplatz eine Mietsache?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Nutzer von Abstellplätzen, Kläger, Beklagte
Wenn die Räumung eines Autoabstellplatzes in einer allgemein genutzten Garage auf eine jederzeit widerrufliche Benützungsvereinbarung mit einer Miteigentümerin gestützt wird, liegt kein Streit aus einem Bestandvertrag vor. Auch die besondere Bewertungsregel für Miet- und Pachtverhältnisse gilt hier nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 23.05.2024 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Stützt der Kläger sein Räumungsbegehren auf eine mit einer Miteigentümerin und Wohnungseigentümerin abgeschlossene, jederzeit widerrufliche Benützungsvereinbarung über einen Personenkraftwagenabstellplatz in der der allgemeinen Benützung dienenden Garage, liegt keine Bestandstreitigkeit im Sinne des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO vor. Auch die Bewertungsvorschrift des § 58 Abs 2 JN kommt hier nicht zur Anwendung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wird eine bloße Gebrauchsregelung zwischen Wohnungs‑ bzw Miteigentümern behauptet, ist der Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht erfüllt.OGH 6 Ob 105/13d, 28.08.2013
- Hier: Gebrauchsrecht.OGH 7 Ob 45/10h, 21.04.2010
- Nunmehr § 502 Abs 5 Z 2 ZPO.OGH 2 Ob 234/00a, 28.09.2000
- Hier: Benützungsverhältnis aus einer persönlichen Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes.OGH 7 Ob 152/99z, 09.06.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042931 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 3 Ob 90/24t, 23.05.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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