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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.05.2024

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 62/24g

Worum es ging: Worauf kommt es bei der Entscheidung über mein Kind an?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei der Entscheidung über die Obsorge zählt ausschließlich das Wohl des Kindes. Das Gericht darf dabei nicht nur die derzeitige Lage betrachten, sondern muss auch abschätzen, wie sich die Verhältnisse künftig entwickeln werden.

Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.

Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.

Eine Entscheidung über die Obsorge regelt die Zukunft. Sie kann daher nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf Tatsachen beruht, die bis in die jüngste Gegenwart reichen.

Nein. Der Oberste Gerichtshof prüft nur, ob die gewählte Methode überhaupt geeignet war. Ob der Sachverständige sie richtig angewendet hat und ob ihm genügend Daten zur Verfügung standen, betrifft die Beweiswürdigung und kann dort nicht mehr bekämpft werden.

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 105 AußStrG § 35 AußStrG § 62 ZPO § 289b

Entscheidungstext

34 Absätze, 8.106 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.05.2024

Geschäftszahl

4Ob62/24g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj *, geboren am * 2011, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Pflegeeltern *, vertreten durch Mag. Christiane Schwarzenbacher, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 14. Februar 2024, GZ 23 R 48/24t-244, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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