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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.05.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 62/24k

Worum es ging: Zählt es als Tatsache, wenn das Urteil von einem Kauf spricht?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Rechtsbegriffe müssen im Verfahren grundsätzlich nicht bewiesen werden. Einfache Begriffe wie Kauf oder Miete sind aber in die Alltagssprache übergegangen. Wenn ein Gericht sie verwendet, kann darin zugleich die Feststellung von Tatsachen liegen.

Eine Handlung zählt zur amtlichen Tätigkeit, wenn sie dazu dient, ein hoheitliches Ziel zu erreichen. Sie muss inhaltlich und äußerlich eng genug mit den Aufgaben der Behörde zusammenhängen. Nur dann kommt eine Haftung des Rechtsträgers dafür in Betracht.

Nein. Geht es um hoheitliches Handeln, ist der Rechtsweg gegen das handelnde Organ selbst ausgeschlossen. Es kommt nicht darauf an, worauf Sie Ihre Klage ausdrücklich stützen, sondern aus welchem tatsächlichen Grund Sie das Organ in Anspruch nehmen. Solche Klagen sind zurückzuweisen, und das ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten.

Auch Private können mit der Vollziehung von Gesetzen betraut werden. Entscheidend ist nur, dass sie mit Befugnissen ausgestattet sind, die hoheitliches Handeln ermöglichen. Es reicht aus, wenn sie Behörden bei hoheitlichen Aufgaben unterstützen, ohne selbst über Hoheitsakte entscheiden zu können.

Ändert der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in der Hauptsache, müsste er auch über die Kosten der früheren Instanzen entscheiden. Sind dafür aufwendige Berechnungen nötig, darf er die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem auftragen, sie neu zu treffen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 405

Entscheidungstext

38 Absätze, 14.679 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.05.2024

Geschäftszahl

1Ob62/24k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH in Zell am See, gegen die beklagten Parteien 1. A*, und 2. G*, beide vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in Saalfelden am Steinernen Meer, wegen Feststellung (Streitwert 20.000 EUR), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. Februar 2024, GZ 6 R 57/23d-32, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil zu lauten hat:

„Das Hauptbegehren, es werde festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei zur ungeteilten Hand für alle derzeit nicht bekannten Schäden aus dem Brandereignis vom 3. 5. 2019 haften,

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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