Gilt eine Privatperson als Organ, wenn sie Behörden unterstützt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Private handeln auch dann als Organe, wenn sie keine Hoheitsakte zu setzen haben, sondern ihre Tätigkeit in der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und Zielsetzungen besteht und sie in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden werden, um andere Organe bei deren Besorgung zu unterstützen.OGH 1 Ob 161/24v, 24.10.2024
- Gleiches gilt auch für die Erstellung der Vorschläge für die Mauttarifverordnungen: Hier handelt es sich um eine Verwaltungstätigkeit, die zur Vorbereitung des hoheitlichen Akts der Erlassung der jeweiligen Verordnung diente. Auch diese Vorbereitungstätigkeit ist demnach nicht als privatrechtlich, sondern als hoheitlich zu qualifizieren.OGH 8 Ob 66/24z, 26.09.2024
- Die Grundlage für die Beurteilung der Passivlegitimation nach § 1 Abs 1 AHG ist eine andere als jene für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 9 Abs 5 AHG. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs kommt es auf das Vorbringen an, für die Berechtigung des Begehrens auf die dazu getroffenen Feststellungen.OGH 1 Ob 62/24k, 27.05.2024
- Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist anhand der Behauptungen der klagenden Partei zu beurteilen.OGH 1 Ob 124/23a, 20.12.2023
- Hier: Rauchfangkehrer. Zusammenhang zwischen behauptetem Sorgfaltsverstoß und hoheitlicher Aufgabenerfüllung im konkreten Fall verneint.OGH 1 Ob 124/23a, 20.12.2023
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- Hier: Verwahrer nach § 30 Abs 1 TSchG.OGH 1 Ob 172/23k, 20.12.2023
- Gemäß § 129 Z 2 StPO (ebenso wie nach § 54 Abs 3 SPG) muss die verdeckte Ermittlung durch eine „andere Person“ (Vertrauensperson) auf einem behördlichen Auftrag beruhen. Erst damit wird sie von der Ermittlungsbehörde zur Mitwirkung an hoheitlichen Handlungen herangezogen. Durch den Ermittlungsauftrag erfolgt die Einbindung in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, um die kriminalbehördlichen Organe bei ihren Ermittlungen zu unterstützen. Insoweit ist die Vertrauensperson daher selbst Organ im Sinn des § 1 Abs 2 AHG.OGH 1 Ob 109/23w, 20.09.2023
- Hier: Überprüfungsberechtigter nach § 26 OÖ LuftREnTG als Organ iSd § 1 Abs 2 AHG.OGH 1 Ob 214/22k, 20.09.2023
- Hier: Zum Unterricht an der Universität.OGH 1 Ob 114/23f, 13.07.2023
- Hier: Abschleppen und Verwahren eines PKW nach § 89a Abs 2 und 7 StVO.OGH 6 Ob 138/21v, 06.04.2022
- Der Prüfingenieur nach der Wiener Bauordnung ist nicht Organ iSd § 1 Abs 1 AHG.OGH 1 Ob 10/20g, 30.04.2020
- Hier: Feuerbeschau und Sichtprüfung durch einen Rauchfangkehrer nach der K-GFPO.OGH 1 Ob 27/20g, 16.04.2020
- Hier: Rauchfangkehrer bei der Sichtprüfung nach § 24 Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung.OGH 1 Ob 33/20i, 16.04.2020
- Die entgeltliche Beförderung von Schülern zieht nicht eine Organstellung der Mitarbeiter des jeweiligen Transportunternehmens nach sich, weil der Transport keinen ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang zu einer etwa nach dem Transport anschließenden (sportlichen) Ausbildung, dem Unterricht, hat (hier: Liftwart).OGH 1 Ob 203/15g, 24.11.2015
- Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach § 13b SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts.OGH 1 Ob 75/15h, 18.06.2015
- Hier: Bestellung als Deponieaufsichtsorgan nach § 49 iVm § 63 Abs 3 AWG 2002 und der DeponieVO, BGBl 1996/164.OGH 1 Ob 121/09i, 06.07.2010
- Hier: Die beklagte Flughafenbetreiberin wurde bei der Einrichtung eines Seuchenteppichs als in Pflicht genommenes Unternehmen zur Besorgung hoheitlicher Aufgaben tätig.OGH 1 Ob 176/08a, 26.02.2009
- Hier: Ein "Privater", der in die Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe, nämlich die Beseitigung eines Fahrzeugs gemäß § 89a Abs 3 StVO durch ein Organ der Straßenaufsicht, eingebunden wurde, ist für die Dauer des Abschleppvorganges Organ.OGH 1 Ob 42/04i, 12.10.2004
- Dem Dritten muss zumindest unterstützende Mitwirkung bei der Besorgung der hoheitlichen Aufgaben zukommen.OGH 1 Ob 188/02g, 25.03.2003
- Hier bediente sich die Aufsichtsbehörde iSd § 70 Abs 1 Z 1 BWG der Mitwirkung eines "privaten" Bankprüfers, um ihre öffentlichen Aufgaben der Bankaufsicht zu erfüllen.OGH 1 Ob 188/02g, 25.03.2003
- Hier wurde der Beklagte durch die Überlassung seiner Scheune an das Bundesheer zu Quartierzwecken im Rahmen einer militärischen Übung als beliehener öffentlicher Unternehmer in den Bereich hoheitlicher Vollziehung einbezogen.OGH 1 Ob 129/02f, 25.06.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0104351 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 22.
- OGH 1 Ob 161/24v, 24.10.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 66/24z, 26.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 54/24h, 27.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 62/24k, 27.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 124/23a, 20.12.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 172/23k, 20.12.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 109/23w, 20.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 214/22k, 20.09.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 114/23f, 13.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 10/20g, 30.04.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §1 Ba; AHG §1 F
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.
Nein. Das Gesetz sagt zwar, jedermann könne Ersatz fordern, doch das ist zu weit formuliert. Ersatz gibt es nur für Nachteile in einem Bereich, den das übertretene Verbot schützen soll. Nachteile außerhalb dieses Schutzbereichs bleiben außer Betracht.