Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 68/24t
Worum es ging: Kann ich mich gegen eine Ordnungsstrafe des Gerichts wehren?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn ein Berufungs- oder Rekursgericht gegen Sie eine Ordnungsstrafe verhängt, können Sie dagegen ein Rechtsmittel erheben. Dabei kommt es nicht darauf an, wie hoch der Wert Ihres Verfahrens ist.
Auch sachlich berechtigte Kritik dürfen Sie nicht in beleidigender oder ausfälliger Form vorbringen. Sonst verletzen Sie die dem Gericht geschuldete Achtung. Ebenso kann darin eine Beleidigung des Gegners, eines Vertreters, Zeugen oder Sachverständigen liegen.
Hat das Berufungsgericht geprüft, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine Nichtigkeit vorlag, und dies verneint, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn in der dritten Instanz nicht mehr aufgreifen.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 19.03.2024, 14 R 2/24b-41
Zitierte Paragrafen
JN § 7a ZPO § 528 ZPO § 528a ZPO § 86 ZPO § 86a
Entscheidungstext
28 Absätze, 5.886 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2024
Geschäftszahl
1Ob68/24t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und den Hofrat Mag. Korn, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Faber als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H*, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und 2. * Dr. H*, wegen 105.924,28 EUR, über den Revisionsrekurs und (richtig) den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 19. März 2024, GZ 14 R 2/24b-41, mit dem die Zurückweisung der Klage bestätigt und über den Kläger eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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