Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 87/24v
Worum es ging: Trifft mich Mitschuld, wenn ich vor Schreck falsch reagierte?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Werden Sie im Verkehr durch eine plötzlich auftretende Gefahr zu raschem Handeln gezwungen und wählen Sie dabei eine Maßnahme, die sich im Nachhinein als falsch erweist, wird Ihnen das nicht als Mitverschulden angerechnet.
Sie müssen damit rechnen, dass nach dem Umschalten auf Grün noch nicht alle Fahrzeuge aus der Querrichtung die Kreuzung verlassen haben. Grünlicht befreit Sie also nicht davon, auf diese Fahrzeuge zu achten.
Ja, das ist möglich. Grünes Licht ist keine unbedingte Erlaubnis zur Weiterfahrt und befreit Sie nicht davon, den Verkehr zu beobachten und Ihre Fahrweise danach einzurichten. Wer bei Grün ungeprüft in die Kreuzung fährt, kann für den Unfall mitverantwortlich sein.
Auch bei einer Kreuzung mit Ampel müssen Sie die Verkehrslage beobachten. Ihre Weiterfahrt oder Ihr Einbiegen müssen Sie nach der jeweils gegebenen Verkehrslage einrichten.
Ja. Ob Sie bei Grün einfahren durften, richtet sich nach der Verkehrslage in diesem Augenblick. Beurteilt wird sie aus Ihrer Sicht vor dem Unfall, also danach, was Sie damals erkennen und erwarten konnten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 21.03.2024, 14 R 7/24p-32
Zitierte Paragrafen
StVO 1960 Art. 3 StVO 1960 § 18 StVO 1960 § 38 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
26 Absätze, 6.059 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.05.2024
Geschäftszahl
2Ob87/24v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer-Pammesberger, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1. U*, vertreten durch Mag. Josef Schartmüller, Rechtsanwalt in Wien, sowie 2. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen zuletzt 68.975,90 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. März 2024, GZ 14 R 7/24p-32, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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