Trifft mich Mitschuld, wenn ich vor Schreck falsch reagierte?
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (65 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Entschuldbare Schreckreaktion der Klägerin, die innerhalb von weniger als drei Sekunden auf einen unvermittelt in ihren Fahrraum eindringenden, 18 Tonnen schweren LKW reagieren musste.OGH 2 Ob 147/25v, 18.12.2025
- Hier: Verschulden eines Berufskraftfahrers im Zusammenhang mit der fehlerhaften Anwendung von Löschgeräten / Feuerlöschern verneint. Die Nichtverwendung der im Tunnel angebrachten Löschgeräte war dem Lenker angesichts seines "Schockzustandes" und der bestehenden unmittelbaren Gefährdung ebenfalls nicht als Verschulden anzulasten.OGH 2 Ob 165/23p, 25.10.2023
- Eine solche Schreckreaktion ist insbesondere dann entschuldbar, wenn das ihr zugrunde liegende Ereignis plötzlich und völlig überraschend in einer derartig bedrohlichen Nähe eintritt, dass ein überstürztes Handeln erforderlich ist.OGH 2 Ob 71/23i, 20.04.2023
- Hier: bereits zuvor erkannte, vor dem Gehöft herumlaufende Hündin, die nicht vorhersehbar erst drei bis fünf Meter vor der Begegnung mit der auf dem Güterweg mit ihrem Fahrrad vorbeifahrenden Klägerin begann, zu bellen und direkt auf diese zuzulaufen. Beurteilung der Vorinstanz zumindest vertretbar.OGH 2 Ob 71/23i, 20.04.2023
- Dieser für den Straßenverkehr mit seinen (gegenüber den Regeln der Sportausübung) wesentlich höheren Anforderungen gilt sinngemäß für die Ausübung des Schilaufs im Gelände.OGH 8 Ob 42/19p, 16.12.2019
Alle 19 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Instinktives Auslenken auf das Bankett, um einem entgegenkommenden überbreiten und unzureichend beleuchteten Fahrzeug auszuweichen.OGH 2 Ob 62/18h, 25.04.2018
- Eine derartige Fehlreaktion auf ein Verhalten des Geschädigten ist dem Schädiger auch nicht als Verschulden zurechenbar.OGH 2 Ob 62/18h, 25.04.2018
- Hier: Keine entschuldbare Schreckreaktion bei einem überschießend stark bremsenden Radfahrer, der zur Abwehr der Gefahr einen Abstand von 35 Meter nutzen konnte und je nach angenommener Geschwindigkeit von 25 km/h bzw 40 km/h einen Zeitraum von rund 5 Sekunden bzw 3 Sekunden zur Verfügung hatte.OGH 2 Ob 138/09x, 17.02.2010
- Sorgfaltsverstoß liegt aber vor, wenn genügend Zeit und mehrere Möglichkeiten gegeben waren, um auf das Fehlverhalten des anderen Verkehrsteilnehmers in einer völlig risikolosen Weise und ohne jede Gefahr der Herbeiführung eines Unfalles zu reagieren.OGH 8 Ob 1/87, 11.06.1987
- Schüler weicht einem aus dem Fenster geworfenen, mit Wasser gefüllten Plastiksack auf die Fahrbahn aus.OGH 8 Ob 4/85, 25.04.1985
- Hier: Motorradfahrer, der annehmen konnte, der den Vorrang Verletzende werde die Fahrbahn rechtzeitig wieder freigeben, unterlässt sowohl (riskantes) Ausweichmanöver als auch (für einspurige Fahrzeuge gefährliche) Notbremsung (kein Mitverschulden).OGH 8 Ob 159/83, 06.10.1983
- Wenn man wahrnimmt, dass die für den Gegenverkehr bestimmte Fahrbahnhälfte durch ein abgestelltes Fahrzeug blockiert ist, ist in Betracht zu ziehen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug daran vorbeifährt und auf die eigene Fahrbahnhälfte kommt. Diese gefährliche Verkehrssituation ist dann nicht überraschend.OGH 8 Ob 224/82, 04.11.1982
- Unrichtige Einschätzung der Verkehrslage wirkt nicht schuldbefreiend.OGH 2 Ob 31/82, 23.03.1982
- Bremsreaktion und dadurch Sturz eines Mopedfahrers.OGH 2 Ob 199/81, 15.12.1981
- Bremsen und Auslenken.OGH 2 Ob 106/81, 06.10.1981
- Wenn das zugrundeliegende Ereignis in einer derart bedrohlichen Nähe eingetreten ist, dass es ein überstürztes Handeln erfordert.OGH 2 Ob 32/79, 03.04.1979
- Notbremsung statt Ausweichmanöver eines Kraftfahrzeug - Lenkers.OGH 8 Ob 172/78, 11.10.1978
- Fluchtversuch nach links angesichts zweier nebeneinander auf den Mopedfahrer zukommender Personenkraftwagen.OGH 8 Ob 1/77, 23.02.1977
- Geringfügige Reaktionsverzögerung und Linksverreißen des Fahrzeugs unter dem Eindruck der Missachtung des Vorrangs.OGH 8 Ob 230/76, 19.01.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023292 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 65.
- OGH 2 Ob 147/25v, 18.12.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 87/24v, 28.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 165/23p, 25.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 231/22t, 21.02.2023, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 151/20z, 05.08.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 117/16v, 20.06.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1304
- Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) § 20
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer sich vor der Fahrt sinnlos betrinkt, kann nicht mehr prüfen, ob er sich dem Fahrer anvertrauen darf. Verursacht der betrunkene Fahrer dann einen Unfall, trifft den Verletzten eine Mitschuld. Nur wenn ihn am eigenen Rausch kein Verschulden trifft, etwa weil er die berauschende Wirkung nicht kannte, das Getränk ärztlich verordnet war oder ihm der Alkohol eingeflößt wurde, wird ihm das nicht angerechnet.
Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.