Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 99/24h
Worum es ging: Bekomme ich meinen eigenen Aufwand nach einem Schaden ersetzt?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Müssen Sie Zeit und Geld aufwenden, um einen Schaden zu beheben, können Sie den Ersatz dieses Mehraufwands vom Schädiger verlangen.
Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Setzt der Richter einen strittigen Betrag nach seiner Lebenserfahrung und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung nach freier Überzeugung fest, hat diese Schätzung grundsätzlich keine Bedeutung über den einzelnen Fall hinaus. Sie taugt daher meist nicht als Grundlage für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 28.11.2023, 5 Cg 82/22m-54
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 13.03.2024, 11 R 5/24w-61
Zitierte Paragrafen
ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2024
Geschäftszahl
2Ob99/24h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1. M*, 2. M*, und 3. G*, alle vertreten durch Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 54.038,42 EUR sA, über die Revisionen sämtlicher Streitteile gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. März 2024, GZ 11 R 5/24w-61, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts Linz vom 28. November 2023, GZ 5 Cg 82/22m-54, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
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