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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2024 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 100/24f

Worum es ging: Läuft mein erweitertes Begehren weiter, wenn es nicht zugelassen wird?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Erweitern Sie Ihre Klage in der mündlichen Verhandlung und lässt das Gericht diese Erweiterung nicht zu, bleibt der neue Anspruch bei Gericht anhängig, bis die Zurückweisung rechtskräftig ist. Bis dahin entscheidet weiterhin der Prozessrichter, auch über eine einstweilige Verfügung dazu.

Über denselben Anspruch darf nicht gleichzeitig zweimal ein Verfahren geführt werden. Geschieht das trotzdem, ist das zweite Verfahren nichtig.

Dieselbe Sache liegt nur vor, wenn sowohl das Begehren als auch der zugrunde liegende Sachverhalt mit dem früheren Verfahren übereinstimmen. Stützen Sie Ihre neue Klage auf einen anderen Rechtsgrund oder auf zusätzliche anspruchsbegründende Tatsachen, ist es nicht dieselbe Sache.

Fällt ein Hindernis für das Verfahren bis zur Entscheidung darüber weg, ist das zu berücksichtigen. Anderes gilt nur, wenn das Hindernis gerade verhindern soll, dass jemand zu früh vor Gericht geht. Ob ein österreichisches Gericht zuständig ist, richtet sich nach der Lage im Zeitpunkt der Entscheidung.

Bei zwei gleichen Klagen zwischen denselben Personen kommt es darauf an, welche Klage zuerst wirksam zugestellt wurde. Diese verdrängt die andere, unabhängig davon, welche zuerst bei Gericht eingebracht wurde. Das Gericht muss die zweite Klage zurückweisen, sobald es davon erfährt, und es zählt der Zeitpunkt seiner Entscheidung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 233 ZPO § 528

Entscheidungstext

33 Absätze, 6.683 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2024

Geschäftszahl

2Ob100/24f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. S*, 2. C*, und 3. D*, vertreten durch Dr. Anton Triendl und Dr. Andreas Ruetz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 10.000 EUR sA, Zahlung einer Rente und Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 8. Mai 2024, GZ 2 R 60/24a-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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