Was passiert, wenn dieselbe Sache zweimal verhandelt wird?
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 04.06.2025 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Hindernis der Streitanhängigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.OGH 2 Ob 100/24f, 25.06.2024
- Hier: Schiedsanhängigkeit nach Wiener Regeln (WR).OGH 7 Ob 79/22a, 29.06.2022
- Die Streitanhängigkeit ist der Disposition der Parteien entzogen. Die Rechtsfolgen des § 233 ZPO können daher nicht dadurch vermieden werden, dass sich die Parteien darüber einigen, dass die zweite (oder eine weitere) Klage vorrangig behandelt werden soll. Vielmehr ist die Unzulässigkeit weiterer Verfahren in § 233 ZPO zwingend angeordnete Rechtsfolge der Streitanhängigkeit.OGH 6 Ob 212/19y, 27.11.2019
- Hier: Nichtigkeitsgrund der Streitanhängigkeit im Verhältnis streitiges Verfahren und Verfahren vor der Schlichtungsstelle.OGH 5 Ob 50/13h, 06.06.2013
- Die Verletzung der Streitanhängigkeit hat zur Zurückweisung der zweiten Klage zu führen.OGH 8 Ob 18/08t, 16.06.2008
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- Die Streitanhängigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen und führt zur Zurückweisung der zweiten Klage.OGH 7 Ob 38/97g, 12.02.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039233 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 26.
- OGH 6 Ob 54/25x, 04.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 100/24f, 25.06.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Zwei Verfahren betreffen dieselbe Sache nur, wenn dieselben Parteien beteiligt sind und Begehren wie Klagegrund übereinstimmen. Maßgeblich ist allein, was die klagende Partei vorbringt. Kommen im zweiten Verfahren weitere anspruchsbegründende Tatsachen dazu, ist es nicht dieselbe Sache.
Stützen Sie denselben Anspruch auf einen anderen Sachverhalt als im ersten Verfahren, steht das frühere Urteil einer neuen Klage nicht entgegen. Entscheidend ist, ob dem Gericht damals dieselben Tatsachen vorlagen. Ist das nicht der Fall, dürfen Sie neuerlich klagen.