Welche von zwei gleichen Klagen bleibt beim Gericht bestehen?
betrifft Kläger, Beklagter, Prozessparteien
Bei zwei gleichen Klagen zwischen denselben Personen kommt es darauf an, welche Klage zuerst wirksam zugestellt wurde. Diese verdrängt die andere, unabhängig davon, welche zuerst bei Gericht eingebracht wurde. Das Gericht muss die zweite Klage zurückweisen, sobald es davon erfährt, und es zählt der Zeitpunkt seiner Entscheidung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 04.06.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Das Gericht muss, sobald es Kenntnis von der Streitanhängigkeit erlangt, den entgegen § 233 ZPO anhängig gemachten weiteren Sachantrag zurückweisen. Maßgebend ist dabei nur, ob zur Zeit der Entscheidung durch das Prozessgericht über die - hier erhobene - Einrede der Streitanhängigkeit ein zweiter Prozess (noch) anhängig ist, nicht aber der Zeitpunkt der abermaligen Klageanbringung oder die Zustellung der zweiten Klage an den Beklagten. Die Bestimmung des § 233 Abs 1 ZPO ist demnach ungeachtet ihres Wortlauts im zweiten Satz, eine während der Streitanhängigkeit wegen des nämlichen Anspruchs angebrachte Klage sei auf Antrag oder von Amts wegen zurückzuweisen, nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung so zu verstehen, dass es nur darauf ankommt, welche von zwei oder mehreren nacheinander eingebrachten Klagen zuerst ordnungsgemäß zugestellt wurde und damit zuerst den Eintritt der Streitanhängigkeit bewirkte. Mit ihrer (wirksamen) Zustellung verdrängt eine solche Klage unabhängig vom Zeitpunkt ihres Einbringens bei Gericht jede andere, bis dahin noch nicht zugestellte Klage mit identischen Parteien und identischem Streitgegenstand.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hinsichtlich einer schriftlichen Klagserweiterung wird die Streitanhängigkeit spätestens mit dem Vorbringen in der mündlichen Streitverhandlung begründet und dauert bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Zulässigkeit fort, dies ungeachtet fehlender Zustimmung zur Klagserweiterung durch die Gegenseite.OGH 2 Ob 100/24f, 25.06.2024
- Das Hindernis der Streitanhängigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen.OGH 2 Ob 100/24f, 25.06.2024
- Gemäß § 233 Abs 1 ZPO hat die Streitanhängigkeit die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gerichte ein Rechtsstreit durchgeführt werden darf. Eine während der Streitanhängigkeit wegen des nämlichen Anspruchs angebrachte Klage ist auf Antrag (exceptio litis pendentis) oder von Amts wegen (§ 240 Abs 3 ZPO) zurückzuweisen.OGH 1 Ob 281/01g, 27.11.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112945 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 6 Ob 54/25x, 04.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 100/24f, 25.06.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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