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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.07.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 87/24s

Worum es ging: Haftet mein Vertragspartner für Aussagen seines Verhandlungsgehilfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer für die Vertragsverhandlungen einen Gehilfen einsetzt, muss sich einen von diesem verursachten Irrtum zurechnen lassen wie einen eigenen. Entscheidend ist, dass er den Verhandlungsführer zu seiner Vertrauensperson gemacht hat.

Für ein ungültiges Geschäft gebührt dem Vermittler grundsätzlich keine Provision. Das gilt aber erst, wenn die Wirkungen des Geschäfts gar nicht eingetreten oder wieder beseitigt worden sind. Solange das nicht geschehen ist, können Sie die Zahlung nicht mit der Ungültigkeit verweigern.

Ja, in der Regel. Wenn das vermittelte Geschäft nachträglich aufgelöst wird, müssen Sie beweisen, dass die Durchführung ohne Ihr Verschulden unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Auf ein unberechtigtes Storno der anderen Seite dürfen Sie sich nicht einfach einlassen, sondern müssen Ihren Standpunkt vertreten und notfalls klagen.

Sie müssen ein vermitteltes Geschäft nicht abschließen. Haben Sie es aber abgeschlossen und wird es dann nicht ausgeführt, müssen Sie beweisen, dass die Ausführung ohne Ihr Verschulden durch eine spätere Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Nur dann werden Sie von der Provision frei.

Die Regel, nach der die Provision trotz Nichtausführung bestehen bleibt, setzt voraus, dass das Geschäft rechtswirksam abgeschlossen wurde. Ohne wirksamen Abschluss ist sie nicht anwendbar.

Wurde der vermittelte Vertrag wegen einer Leistungsstörung nicht durchgeführt und deshalb aufgelöst, kann die Provision entfallen. Voraussetzung ist, dass dem Auftraggeber des Maklers eine nachträgliche Anfechtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Er muss dann nachweisen, dass eine Anfechtungslage bestand und dass er den Vertrag ohne die Leistungsstörung erfolgreich angefochten hätte.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 468

Entscheidungstext

37 Absätze, 15.054 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.07.2024

Geschäftszahl

5Ob87/24s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Dr. Berthold Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch Dr. Bernd Roßkothen, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 21.180 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. März 2024, GZ 2 R 19/24p-32, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29. Dezember 2023, GZ 10 Cg 125/22y-28, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.694,40 EUR (darin 282,40 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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