Entfällt die Provision, wenn der Vertrag später scheitert?
günstig für Auftraggeber betrifft Makler, Auftraggeber, Käufer, Verkäufer
Wurde der vermittelte Vertrag wegen einer Leistungsstörung nicht durchgeführt und deshalb aufgelöst, kann die Provision entfallen. Voraussetzung ist, dass dem Auftraggeber des Maklers eine nachträgliche Anfechtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Er muss dann nachweisen, dass eine Anfechtungslage bestand und dass er den Vertrag ohne die Leistungsstörung erfolgreich angefochten hätte.
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Rechtsprechung seit 2023, zuletzt bestätigt am 04.07.2024 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2023)
Wurde der Vertrag über das vermittelte Geschäft wegen einer (in die Sphäre des Auftragsgebers fallenden) Leistungsstörung nicht durchgeführt (und dieser aus diesem Grund mit schuldrechtlicher ex tunc oder ex nunc Wirkung aufgelöst) und ist dem Auftraggeber des Maklers die (nachträgliche) Anfechtung des Vertrags nicht möglich oder zumutbar, entfällt der Provisionsanspruch des Maklers, wenn der Auftraggeber die Anfechtungslage und den Umstand nachweist, dass er den Vertrag – bei hypothetischem Wegfall der Leistungsstörung (und Aufrechtbleiben des Vertrags) – erfolgreich gegenüber seinem Vertragspartner angefochten hätte.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134245 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 87/24s, 04.07.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 194/22f, 25.01.2023, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
MaklerG §7 Abs1; MaklerG §7 Abs2
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