Muss ich Provision zahlen, obwohl der Vertrag ungültig ist?
günstig für Makler betrifft Makler, Auftraggeber, Käufer, Verkäufer
Für ein ungültiges Geschäft gebührt dem Vermittler grundsätzlich keine Provision. Das gilt aber erst, wenn die Wirkungen des Geschäfts gar nicht eingetreten oder wieder beseitigt worden sind. Solange das nicht geschehen ist, können Sie die Zahlung nicht mit der Ungültigkeit verweigern.
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 04.07.2024 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Dem Vermittler gebührt grundsätzlich für einen ungültigen Vertrag keine Provision. Voraussetzung ist aber, dass die Rechtswirkung des nichtigen Grundgeschäftes entweder gar nicht eingetreten oder aufgehoben worden sind. Solange das nichtige Geschäft jedoch nicht für nichtig erklärt und in seinen Rechtswirkungen nicht behoben wurde, kann sich der zur Provisionszahlung Verpflichtete dem Vermittler gegenüber nicht auf die Nichtigkeit des Geschäftes berufen und damit seine Zahlungspflicht ablehnen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Frage der Wiedererlangung der Geschäftsfähigkeit des Verkäufers.OGH 7 Ob 72/20v, 24.04.2020
- Ein Provisionsanspruch steht auch gegen den Auftraggeber nicht zu, aus dessen Sphäre der Anfechtungsgrund stammt, der zum rückwirkenden Wegfall des vermittelten Geschäfts führt.OGH 1 Ob 75/14g, 22.05.2014
- In den Fällen, in denen der Vertrag nicht wegen eines „Wurzelmangels“, sondern wegen einer Leistungsstörung aufgelöst würde, also wegen einer Störung in der Abwicklung eines wirksam zustandegekommenen Vertrags, ist der Provisionsanspruch bereits entstanden (hier: ex tunc wirkende Wandlung).OGH 2 Ob 202/11m, 20.09.2012
- Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung.OGH 2 Ob 202/11m, 20.09.2012
- Eine vom Käufer wegen Irrtums erreichte ex tunc wirkende Vertragsanpassung gemäß § 872 ABGB bedeutet, dass als Berechnungsgrundlage für die Provision der geminderte Kaufpreis heranzuziehen ist.OGH 2 Ob 176/10m, 22.06.2011
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Dem Makler steht die vereinbarte Provision zu, wenn keine einvernehmliche Auflösung des Vertrags wegen eines dem Rechtsgeschäft anhaftenden Wurzelmangels erfolgte.OGH 1 Ob 209/02w, 30.09.2002
- Das heißt allerdings nicht, dass der Entfall der Provisionspflicht nur durch gerichtliche Anfechtung des vermittelten Geschäfts herbeigeführt werden könnte. Vielmehr steht dem Vermittler ein Provisionsanspruch auch dann nicht zu, wenn die einvernehmliche Auflösung des Vertrags wegen eines dem Rechtsgeschäft anhaftenden Wurzelmangels erfolgte.OGH 1 Ob 352/97i, 24.03.1998
- Auflösung des Vertrages wegen eines dem Rechtsgeschäft anhaftenden Wurzelmangels.OGH 6 Ob 570/95, 01.06.1995
- Auch dann nicht wenn bewiesen würde, dass das Geschäft nur durch Umgehung der einschlägigen Normen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes bzw der einschlägigen devisenrechtlichen Bestimmungen, etwa durch Abschluss mit einem Strohmann, der österreichischen Staatsbürger und Devisenhändler ist, zustande gekommen wäre.OGH 2 Ob 610/79, 26.02.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029675 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 18.
- OGH 5 Ob 87/24s, 04.07.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 194/22f, 25.01.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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