Haftet mein Vertragspartner für Aussagen seines Verhandlungsgehilfen?
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Wer für die Vertragsverhandlungen einen Gehilfen einsetzt, muss sich einen von diesem verursachten Irrtum zurechnen lassen wie einen eigenen. Entscheidend ist, dass er den Verhandlungsführer zu seiner Vertrauensperson gemacht hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (49 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Derjenige, der sich bei der Führung von Vertragsverhandlungen eines Gehilfen bedient, haftet für einen von diesem veranlassten Irrtum wie für einen von ihm selbst veranlassten. Entscheidend für die Gleichsetzung des Verhandlungsführers mit dem Erklärungsgegner ist es, dass dieser jenen zum Mann seines Vertrauens machte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Immobilienmakler ist regelmäßig Verhandlungsgehilfe, sodass der Geschäftsherr zumindest für von ihm verursachte Irrtümer einstehen muss. Das Wissen des Verhandlungsgehilfen ist dem Geschäftsherrn zuzurechnen (hier: Beauftragung eines Maklers durch den dazu ermächtigten Bruder der Eigentümerin).OGH 6 Ob 25/16v, 30.03.2016
- Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank.OGH 4 Ob 129/12t, 17.12.2012
- Hier wurde ein nicht vom Verkäufer beauftragter Vermittler von Aktien als Dritter iSd § 875 ABGB qualifiziert.OGH 4 Ob 44/11s, 05.07.2011
- Der den Irrtum Veranlassende muss nicht Stellvertreter des Geschäftsherrn, von diesem aber jedenfalls mit der Verhandlungsführung beauftragt sein.OGH 2 Ob 176/10m, 22.06.2011
- Die Klägerin hat sich das Verhalten ihres Verhandlungsgehilfen (über § 1313a ABGB), der die Beklagten in mehrfacher Weise arglistig getäuscht hat, zurechnen zu lassen.OGH 9 Ob 186/02x, 02.10.2002
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Dem Vertragspartner, der sich eines Gehilfen bedient, ist die Veranlassung des Irrtums des anderen Vertragspartners nur dann zuzurechnen, wenn die Erklärung des Gehilfen, die dazu führte, erkennbar zu seinem Aufgabenbereich beim Zustandekommen des Vertrags gehörte; für die sorglose Verkennung der Fehlvorstellung des Vertragspartners hat der Geschäftsherr nur dann einzustehen, wenn die Tätigkeit des Gehilfen typischerweise hiezu die Möglichkeit gewährt.OGH 1 Ob 551/94, 29.08.1994
- Der Schuldner, der auf Veranlassung der Bank mit seinen Bekannten wegen der Übernahme einer Bürgschaft verhandelt, ist nicht schon deshalb Verhandlungsbeauftragter der Bank, weil diese ihn zu den Verhandlungen veranlasst und ein dem Schuldner gleichgerichtetes Interesse an der Bürgschaftsübernahme hat.OGH 7 Ob 735/87, 25.02.1988
- Hier: Finanzierer bedient sich des Verkäufers als seiner Hilfsperson bei der Anbahnung eines Finanzierungsvertrages.OGH 7 Ob 639/85, 21.11.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016200 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 49.
- OGH 3 Ob 187/25h, 27.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 87/24s, 04.07.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 96/23k, 11.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 121/19a, 24.09.2019, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 52/19h, 24.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 127/16i, 05.08.2016, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 93/16x, 13.07.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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