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Muss ich Provision zahlen, wenn das Geschäft nicht ausgeführt wird?

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Sie müssen ein vermitteltes Geschäft nicht abschließen. Haben Sie es aber abgeschlossen und wird es dann nicht ausgeführt, müssen Sie beweisen, dass die Ausführung ohne Ihr Verschulden durch eine spätere Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Nur dann werden Sie von der Provision frei.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 04.07.2024 (29 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

Der Geschäftsherr muss das vermittelte Geschäft nicht abschließen. Hat er dies aber getan und unterbleibt die Ausführung, so muss er, um sich von der Provisionspflicht zu befreien, beweisen, dass die Ausführung ohne sein Verschulden infolge einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 13 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062994 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 29.

Genannte Normen

HVG §6 Abs3 IIA; HVG §6 Abs3 IIB; MaklerG §7 Abs1; MaklerG §7 Abs2

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