Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 102/24x
Worum es ging: Kann der Täuschende den Vertrag nachträglich noch retten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer jemanden absichtlich getäuscht hat, kann den Vertrag nicht dadurch retten, dass er ihn nachträglich zu jenen Bedingungen gelten lässt, die der Getäuschte ohne Täuschung gewollt hätte. Der Getäuschte muss sich darauf nicht einlassen.
Das Gericht beurteilt die Sache rechtlich zwar in alle Richtungen. Es muss aber keinen Anspruchsgrund aufgreifen, auf den Sie Ihr Begehren gar nicht gestützt haben. Auch Umstände, aus denen sich für Sie erkennbar nichts Günstigeres ergibt, muss es nicht von sich aus weiter klären.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.
Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Schärding, 06.11.2023, 2 C 478/20g-24
- Landesgericht Ried im Innkreis als Berufungsgericht, 13.03.2024, 18 R 2/24k-29
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
34 Absätze, 9.428 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.07.2024
Geschäftszahl
5Ob102/24x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, wider die beklagte Partei V* AG, *, Deutschland vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 13.607,40 EUR sA und Feststellung über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 13. März 2024, GZ 18 R 2/24k-29, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom 6. November 2023, GZ 2 C 478/20g-24, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).