Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 Ob 51/24a
Worum es ging: Wie viel Preis darf ich bei einem Mangel abziehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Minderung wird nach jenem Verhältnis berechnet, in dem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der mangelfreien Sache zum Wert der mangelhaften Sache gestanden wäre. Haben Sie über dem Wert erworben, können Sie mehr als den reinen Minderwert abziehen; haben Sie unter dem Wert erworben, weniger als den ganzen Minderwert.
Ändert der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in der Hauptsache, müsste er auch über die Kosten der früheren Instanzen entscheiden. Sind dafür aufwendige Berechnungen nötig, darf er die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem auftragen, sie neu zu treffen.
Hätten Sie das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft, können Sie es Zug um Zug gegen Rückzahlung zurückgeben. Sie können stattdessen auch den Minderwert verlangen. Das Gericht setzt diesen nach freier Überzeugung zwischen fünf und fünfzehn Prozent des gezahlten und angemessenen Kaufpreises fest und darf dafür ein angebotenes Gutachten übergehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Steyr, 30.01.2024, 13 C 971/20t-26
- Landesgericht Steyr als Berufungsgericht, 14.03.2024, 2 R 49/24t-32
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 ABGB § 874 ZPO § 273
Entscheidungstext
40 Absätze, 10.528 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.07.2024
Geschäftszahl
9Ob51/24a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 11.442,32 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 7.903,32 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 14. März 2024, GZ 2 R 49/24t-32, mit dem den Berufungen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 30. Jänner 2024, GZ 13 C 971/20t-26, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich des rechtskräftigen Zuspruchs insgesamt lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 5.308,50 EUR samt 4 % Zinsen seit 30. 10. 2020 zu zahlen.
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