Wie viel Preis darf ich bei einem Mangel abziehen?
betrifft Käufer, Verkäufer, Besteller, Konsumenten
Die Minderung wird nach jenem Verhältnis berechnet, in dem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der mangelfreien Sache zum Wert der mangelhaften Sache gestanden wäre. Haben Sie über dem Wert erworben, können Sie mehr als den reinen Minderwert abziehen; haben Sie unter dem Wert erworben, weniger als den ganzen Minderwert.
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 13.02.2025 (65 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Die Herabsetzung der Leistung ist nach jenem Verhältnis vorzunehmen, in welchem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem Wert der mangelhaften Sache gestanden haben würde (sogenannte relative Berechnungsmethode). Bei einem Verkauf würde sich diese Berechnung folgendermaßen darstellen: Wird der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand mit 100, ihr Wert unter Berücksichtigung des Mangels dagegen mit 50 und der Kaufpreis mit 80 angenommen, so ergibt sich nach der Verhältnisrechnung 100:50 = 80:x die Minderung mit 40. Das bedeutet: Hat jemand etwas über den Wert erworben und stellt sich das Erworbene als mangelhaft heraus, so kann er seine Leistung in einem den Minderwert übersteigenden Betrag kürzen, hat er hingegen unter dem Wert erworben, so kann er seine Leistung nicht um den ganzen Minderwert herabsetzen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Beurteilung des zeitlichen Aspekts der Reisepreisminderung kommt es nicht darauf an, ob der Reisende die mangelhafte Reiseleistung (hier Unterbringung) weiter in Anspruch nimmt, dh durch diese subjektiv beeinträchtigt wird, oder ob er ‑ wie hier bei aufrecht erhaltenem Reisevertrag ‑ selbst durch einen Wechsel in ein anderes Hotel Abhilfe schafft, sondern darauf, ob die Reisemängel während des gesamten Zeitraums der gebuchten (= vereinbarten) Unterbringung weiter bestanden.OGH 3 Ob 118/14w, 21.08.2014
- Schon die Berechnung auf der Basis der objektiven Wertverhältnisse zeigt, dass die subjektive(n) Auswirkung(en) von Mängeln auf den Übernehmer bei der Ermittlung der Preisminderung nicht entscheidend sind. IdS geht das Preisminderungsrecht auch nicht durch Untergang oder Veräußerung der Sache verloren.OGH 3 Ob 118/14w, 21.08.2014
- Ohne Darlegung besonders rücksichtswürdiger Verkäuferinteressen besteht für eine Preisminderung nach der relativen Berechnungsmethode keine Untergrenze mit dem Verkehrswert des mangelhaften Objekts.OGH 9 Ob 50/10h, 28.07.2010
- Hier: Zur Berechnung des Preisminderungsanspruchs bei einem nach Kauf aufgetretenen Motorschaden eines Gebrauchtwagens und dessen Weiterveräußerung in unrepariertem Zustand.OGH 6 Ob 134/08m, 07.07.2008
- Lässt sich ein Wert der "mangelfreien Sache" nicht ermitteln, dann ist die Anwendung des § 273 ZPO zulässig und notwendig.OGH 3 Ob 188/99i, 23.05.2001
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Nach dem Prinzip der Erhaltung der subjektiven Äquivalenz sollen die beim Vertragsabschluss zugrunde gelegten Wertrelationen zwischen Leistung und Gegenleistung aufrechterhalten bleiben.OGH 4 Ob 1678/95, 18.12.1995
- Das Risiko späterer Wertveränderungen (auch die Relation zwischen dem Wert der mangelfreien und der mangelhaften Sache könnte sich, etwa infolge gewandelter Verkehrsauffassung, verändern) soll bei der Preisminderung unberücksichtigt bleiben.OGH 1 Ob 626/82, 16.06.1982
- Die Wertminderung kann soweit gehen, dass der Entgeltungsanspruch zur Gänze beseitigt wird. Das ist dann der Fall, wenn das Werk überhaupt wertlos ist.OGH 6 Ob 133/69, 25.06.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018764 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 65.
- OGH 9 Ob 111/24z, 13.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 29/24s, 13.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 53/24s, 14.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 51/24a, 23.07.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 96/23k, 11.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 85/22a, 18.04.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 40/21z, 20.04.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 52/18k, 15.05.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 932 · Rechte aus der Gewährleistung
- ABGB § 1167 · Gewährleistung
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