Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 Ob 54/24t
Worum es ging: Kann ich anderen ein Recht an gemeinsamen Teilen des Hauses einräumen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie können Ihren Wohnungseigentumsanteil nur so weit mit einem Recht für andere belasten, als es um Ihr ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht geht. Ihr bloßes Mitbenützungsrecht an allgemeinen Teilen des Hauses kann nicht Inhalt einer Dienstbarkeit sein, die nur auf Ihrem Anteil eingetragen wird.
Nein. Ein Wohn- oder Wegerecht kann immer nur auf der ganzen Liegenschaft lasten, nicht auf einem Anteil daran. Ein einzelner Miteigentümer kann die Liegenschaft daher weder für seinen Anteil noch für das Ganze allein belasten.
Wohnungseigentum ist die untrennbare Verbindung eines rechnerischen Miteigentumsanteils an der Liegenschaft mit einem Nutzungsrecht an einem bestimmten Objekt. Dieses Nutzungsrecht ähnelt einer Dienstbarkeit.
Im Rahmen Ihres alleinigen Verfügungsrechts dürfen Sie Ihren Anteil mit Dienstbarkeiten belasten. Das gilt nicht nur für persönliche Rechte wie ein Wohnrecht, sondern grundsätzlich auch für Rechte zugunsten eines anderen Objekts. Dabei können das begünstigte und das belastete Objekt zur selben Gemeinschaft gehören.
Nein. Ein Wegerecht oder eine andere Grunddienstbarkeit kann nur zugunsten eines ganzen Grundstücks bestehen, nicht zugunsten eines bloß ideellen Anteils daran. Anders ist es, wenn mit dem Anteil Wohnungseigentum verbunden ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 19.01.2024, 2 R 171/23w-43
Zitierte Paragrafen
ZPO § 510 ZPO § 526 ZPO § 528 ZPO § 528a
Entscheidungstext
35 Absätze, 8.122 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.07.2024
Geschäftszahl
9Ob54/24t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. S*, und 2. K*, beide vertreten durch Dr. Nader Karl Mahdi, Rechtsanwalt in Wattens, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung und Einverleibung einer Dienstbarkeit, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2024, GZ 2 R 171/23w-43, mit dem der Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 31. Juli 2023, GZ 3 C 336/22z-36, Folge gegeben und das angefochtene Urteil aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
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