Kann ich anderen ein Recht an gemeinsamen Teilen des Hauses einräumen?
betrifft Wohnungseigentümer, Nachbarn
Sie können Ihren Wohnungseigentumsanteil nur so weit mit einem Recht für andere belasten, als es um Ihr ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht geht. Ihr bloßes Mitbenützungsrecht an allgemeinen Teilen des Hauses kann nicht Inhalt einer Dienstbarkeit sein, die nur auf Ihrem Anteil eingetragen wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 23.07.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Die Belastung des Mindestanteils mit einer Grunddienstbarkeit ist nur soweit möglich, als sich ihr Ausübungsbereich auf das ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht des WE beschränkt. Das bloße Mitbenützungsrecht des Wohnungseigentümers an allgemeinen Teilen das Hauses kann hingegen nicht zum Inhalt einer Dienstbarkeit gemacht werden, die nur auf dem Mindestanteil des Bestellers einverleibt werden soll.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ablehnung von 5 Ob 217/17y.OGH 5 Ob 238/18p, 25.04.2019
- Die Begründung von Dienstbarkeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft setzt die Zustimmung aller Miteigentümer voraus.OGH 5 Ob 21/08m, 01.04.2008
- Die Dienstbarkeit muss dabei von vornherein bloß an dem Mindestanteil begründet und nur auf diesem eingetragen werden.OGH 5 Ob 88/07p, 08.05.2007
- Es besteht demnach kein Anlass, die Begründung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des oder der Eigentümer eines Mindestanteiles zu verweigern.OGH 5 Ob 10/96, 25.06.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011520 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 11.
- OGH 9 Ob 54/24t, 23.07.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 183/22f, 31.05.2023, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 238/18p, 25.04.2019, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 222/17h, 10.04.2018, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 217/17y, 21.12.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 472 · Begriff des Rechtes der Dienstbarkeit
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 1 · Regelungsgegenstand
- WEG 2002 § 2 · Begriffsbestimmungen
- WEG 2002 § 3 · Begründung von Wohnungseigentum; Titel, Zustimmung, Beschränkung
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