Kann ein Miteigentümer nur seinen Anteil belasten?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungsberechtigte, Käufer, Banken
Nein. Ein Wohn- oder Wegerecht kann immer nur auf der ganzen Liegenschaft lasten, nicht auf einem Anteil daran. Ein einzelner Miteigentümer kann die Liegenschaft daher weder für seinen Anteil noch für das Ganze allein belasten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 23.09.2024 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1968)
Die mehreren Personen gemeinschaftlich gehörige Liegenschaft kann nicht von einem Miteigentümer zu einem ideellen Teile mit einer Dienstbarkeit belastet werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vorgemerktes Eigentumsrecht hinsichtlich zweier ideeller Liegenschaftsanteile (ein Drittel und zwei Drittel), wobei gegen den vorgemerkten Eigentümer Grunddienstbarkeiten und ein Wohnungsgebrauchsrecht eingetragen sind; die Anmerkung der Rechtfertigung nur hinsichtlich eines ideellen Liegenschaftsanteiles ist nicht zulässig.OGH 5 Ob 251/03b, 11.11.2003
- Es ist gleichgültig, ob das verpönte Ergebnis direkt durch ein Begehren auf Einverleibung von Dienstbarkeiten auf einem ideellen Anteil oder indirekt angestrebt wird.OGH 5 Ob 251/03b, 11.11.2003
- Die Belastung einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft mit einer Grunddienstbarkeit muss notwendiger Weise für alle Miteigentumsanteile gleich sein.OGH 5 Ob 254/02t, 20.11.2002
- Eine Grunddienstbarkeit kann immer nur auf dem ganzen Grundbuchskörper lasten.OGH 5 Ob 80/99x, 13.04.1999
- Diese kann von einem Miteigentümer auch nicht als Ganzes mit einer Dienstbarkeit belastet oder eine solche erweitert werden.OGH 1 Ob 227/97g, 25.11.1997
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: WohnungsrechtOGH 7 Ob 24/72, 05.04.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013190 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 19.
- OGH 7 Ob 120/24h, 23.09.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 108/24d, 30.08.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 9 Ob 54/24t, 23.07.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 197/19k, 20.02.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 222/17h, 10.04.2018, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 828
- ABGB § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 12
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