Darf ich meinen Wohnungsanteil mit einem Wohnrecht belasten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 23.07.2024 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ablehnung von 5 Ob 217/17y.OGH 5 Ob 238/18p, 25.04.2019
- Es ist anerkannt, dass an den Miteigentumsanteilen, mit welchen das ausschließliche Nutzungsrecht an einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt verbunden ist, die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts begründet werden kann.OGH 5 Ob 113/13y, 20.09.2013
- Das ausschließliche Nutzungsrecht am Wohnungseigentumsobjekt umfasst naturgemäß auch das Recht, einem Dritten oder einem anderen Wohnungseigentümer am Wohnungseigentumsobjekt (Mitbenützungs-)Rechte einzuräumen.OGH 5 Ob 71/09s, 09.06.2009
- Eine Dienstbarkeit kann auch (nur) zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines mit Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteils begründet werden.OGH 5 Ob 85/08y, 24.06.2008
- Die Grenze einer solchen Servitutsbelastung liegt im Ausübungsbereich des ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrechts des Wohnungseigentümers.OGH 5 Ob 21/08m, 01.04.2008
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Autoabstellplatz am Nachbargrundstück.OGH 3 Ob 84/97t, 16.09.1998
- Mindestanteile, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist, können nicht nur mit (Personal-)Dienstbarkeiten belastet, sondern es können auch zu ihren Gunsten auf fremden Grundstücken Dienstbarkeiten begründet werden; dabei ist jeder einzelne Wohnungseigentümer aktiv legitimiert.OGH 3 Ob 84/97t, 16.09.1998
- Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen die Dienstbarkeit von vornherein bloß an einem Mindestanteil begründet und nur auf diesem eingetragen wurde.OGH 7 Ob 350/97i, 10.03.1998
- Es besteht demnach kein Anlass, die Begründung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des oder der Eigentümer eines Mindestanteiles zu verweigern.OGH 5 Ob 10/96, 25.06.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082754 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 18.
- OGH 9 Ob 54/24t, 23.07.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 183/22f, 31.05.2023, Fall aus Vorarlberg
- OGH 1 Ob 110/20p, 20.10.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 238/18p, 25.04.2019, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 222/17h, 10.04.2018, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 217/17y, 21.12.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 2 · Begriffsbestimmungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, nur in bestimmten Fällen. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie bei Gericht nur jene Verwalterpflichten durchsetzen, die das Gesetz ausdrücklich aufzählt. Geht es um Anliegen, die alle Eigentümer gemeinsam betreffen, bleibt Ihnen nur, eine Abstimmung anzustoßen, damit die Mehrheit dem Verwalter eine Weisung erteilt.
Nein. Die Pflicht des Verwalters, die gemeinsamen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren und Weisungen der Mehrheit zu befolgen, ist kein Recht des einzelnen Wohnungseigentümers. Sie können deren Einhaltung daher nicht für sich allein durchsetzen.