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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.07.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 ObA 110/23a

Worum es ging: Zählt bei einem Gesetz nur der reine Wortlaut?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Der übliche Wortsinn ist nur ein erster Hinweis; entscheidend ist auch, welchen Zweck die Bestimmung verfolgt. Die äußerste Grenze jeder Auslegung bleibt aber das, was der Wortlaut noch hergeben kann. Bei Gesetzen, die üblicherweise über Fachleute vermittelt werden, geht im Zweifel die juristische Fachbedeutung eines Wortes der Alltagsbedeutung vor.

Bleibt der Text eines Gesetzes auch nach genauem Lesen unklar, wird nach der Absicht des Gesetzgebers gefragt. Man versucht dann, den Sinn der Regelung aus ihrem Zweck heraus zu verstehen. Die Wertungen, die in der Regelung stecken, sind dabei zu Ende zu denken.

Die Auslegung beginnt beim Wortlaut. Dabei wird erforscht, welchen Sinn und welche Bedeutung ein Ausdruck oder eine Vorschrift nach dem Sprachgebrauch hat.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Das Gericht muss mit Ihnen besprechen, worauf es seine Entscheidung stützen will. Übersehen Sie einen rechtlichen Gesichtspunkt oder halten ihn für unwichtig, muss das Gericht Sie darauf hinweisen, sobald das erkennbar ist. Unterbleibt der Hinweis, liegt ein Verfahrensfehler vor.

Bei einer Verwendung als Vertragslehrperson richtet sich die Anrechnung von Vordienstzeiten für das Besoldungsdienstalter nach der dafür vorgesehenen besonderen Bestimmung. Eine unbegrenzte zusätzliche Anrechnung von Lehrtätigkeiten, die nicht an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ausgeübt wurden, ist als gleichwertige Tätigkeit nicht vorgesehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

VBG § 26 VBG § 94d ZPO § 502 ZPO § 503

Entscheidungstext

62 Absätze, 17.811 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.07.2024

Geschäftszahl

9ObA110/23a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Waldstätten sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Prof. Mag. Dr. N*, vertreten durch Dr. Michael Pallauf, LL.M., und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Republik Österreich, pA Bildungsdirektion *, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, 1011 Wien, wegen 16.903,95 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. November 2023, GZ 11 Ra 47/23w-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. Mai 2023, GZ 16 Cga 58/22k-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.490,75 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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