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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.07.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 118/24w

Worum es ging: Bekomme ich Zinsen für nicht gezahlten Unterhalt?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Rückständiger Geldunterhalt ist eine Geldforderung wie jede andere. Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht rechtzeitig, schuldet er Ihnen dafür auch Verzugszinsen. Das gilt ebenso für vorläufig festgesetzten Unterhalt.

Die Regel, dass Unterhalt mindestens einen Monat im Voraus zu zahlen ist, betrifft Geldleistungen. Auf den Unterhalt, den jemand durch Naturalleistungen im gemeinsamen Haushalt erbringt, ist sie nicht anzuwenden.

Lebt ein Kind im Haushalt des Unterhaltspflichtigen, wird der Unterhalt grundsätzlich durch Betreuung und Versorgung erbracht. Erst wenn diese Versorgung auch nur teilweise verletzt wird, verwandelt sich der Anspruch in einen Geldanspruch, der vollstreckt werden kann. Mit Zustimmung der Beteiligten kann aber auch Geldunterhalt anstelle der Versorgung vereinbart werden.

Stellen Sie als Unterhaltspflichtiger die Versorgung im gemeinsamen Haushalt mitten im Monat ein, etwa weil Sie ausziehen, wird für den restlichen Teil dieses Monats Geldunterhalt fällig. Der Anspruch wandelt sich also schon innerhalb des laufenden Monats.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1418 ABGB § 231

Entscheidungstext

40 Absätze, 9.982 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.07.2024

Geschäftszahl

1Ob118/24w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj T* G*, geboren * 2021, vertreten durch die Mutter A* C*, vertreten durch Mag. Martin Divitschek und andere Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, Vater O* G*, vertreten durch die Prutsch-Lang & Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 5. April 2024, GZ 1 R 62/24f-31, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 19. Februar 2024, GZ 102 Pu 72/23y-27, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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