OGH 2 Ob 98/24m
Worum es ging: Gilt der vom Berufungsgericht bestimmte Wert auch beim Höchstgericht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
An die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist auch der Oberste Gerichtshof gebunden. Er legt sie seiner Beurteilung zugrunde.
Ihr Rechtsmittel wird deshalb nicht sofort zurückgewiesen. Fehlen die Ausführungen, warum Sie es für zulässig halten, oder ist der Antrag falsch gefasst, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können. Das Erstgericht legt das Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vor. Verweigern Sie die Verbesserung, ist es jedenfalls unzulässig.
Ihr Rechtsmittel ist in diesen Fällen nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Fehlt der ausdrückliche Antrag, das Rekursgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit abändern, muss Ihnen das Erstgericht einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen.
In Verlassenschaftssachen liegt in der Regel ein Gegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vor. Es geht dabei also um einen Wert in Geld.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Fünfhaus, 04.08.2023, 46 A 74/17w-73
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 15.03.2024, 45 R 480/23f-80
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63
Entscheidungstext
24 Absätze, 2.956 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.07.2024
Geschäftszahl
2Ob98/24m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2017 verstorbenen D*, über das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel des erbantrittserklärten Erben DI R*, vertreten durch Mag. Stephan Zinterhof, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. März 2024, GZ 45 R 480/23f-80, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 4. August 2023, GZ 46 A 74/17w-73, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
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