Geht es im Verlassenschaftsverfahren um einen Geldwert?
betrifft Erben, Pflichtteilsberechtigte
In Verlassenschaftssachen liegt in der Regel ein Gegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vor. Es geht dabei also um einen Wert in Geld.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 25.07.2024 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
In Verlassenschaftssachen liegt regelmäßig ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vor.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Antrag des Enkels auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens iSd § 153 Abs 1 AußStrG.OGH 2 Ob 116/25k, 29.07.2025
- Im Verlassenschaftsverfahren hat sich das Rekursgericht an der Höhe der Aktiva und Passiva zu orientieren.OGH 6 Ob 142/13w, 28.08.2013
- Ein Anspruch auf Aufnahme einer Sache oder eines Rechts in das Inventar beziehungsweise deren Ausscheidung aus dem Inventar ist rein vermögensrechtlicher Natur.OGH 6 Ob 226/10v, 17.11.2010
- Dies gilt auch für verfahrensrechtliche Entscheidungen.OGH 5 Ob 203/08a, 23.09.2008
- Beschlüsse, die im Verlassenschaftsverfahren über die Verteilung der Nachlassaktiva bei Überschuldung des Nachlasses gefasst werden, sind vermögensrechtlicher Natur; berühren sie doch sowohl die Rechte der Gläubiger als auch der Erben, die (allenfalls aufgrund einer angenommenen Überschuldung) keine Erbantrittserklärung abgegeben haben.OGH 10 Ob 58/08i, 26.06.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122922 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 25.
- OGH 2 Ob 98/24m, 25.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 129/24w, 25.07.2024, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AußStrG 2005 §59 Abs2
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