Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 116/24h
Worum es ging: Wann ist ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften grob fahrlässig?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit besteht nur ein Unterschied im Ausmaß; er lässt sich nur nach dem einzelnen Fall beurteilen. Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift ist schon grobe Fahrlässigkeit. Beurteilt wird nach einem sachlichen Maßstab, der sich nach der Stellung im Betrieb richtet; an einen Unternehmer werden dabei besonders hohe Anforderungen gestellt.
Wie weit Vorkehrungen gegen einen Schaden zumutbar sind, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falls, weil sich das allgemein nur in einem groben Rahmen sagen lässt. Maßgeblich sind die Anforderungen an denjenigen, der die Verfügungsgewalt hatte und die Gefahr daher beherrschen konnte.
Als auffallend sorglos gilt nur ein Versehen, das sich erheblich und ungewöhnlich von alltäglichen Unachtsamkeiten abhebt. Dabei muss der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich vorhersehbar gewesen sein. Der Verstoß gegen das normale Handeln muss auffallen.
Grob fahrlässig handelt, wer eine Sorgfaltspflicht außergewöhnlich und auffallend vernachlässigt. Dazu muss der Eintritt des Schadens wahrscheinlich und nicht bloß möglich vorhersehbar gewesen sein.
Ja. Als Waldeigentümer müssen Sie den Zustand Ihres Waldes entlang öffentlicher Straßen und Wege im Auge behalten, sobald eine Gefahr erkennbar ist. Ob ein Baum noch als danebenliegend gilt, hängt von der tatsächlichen Gefährlichkeit ab, etwa bei Hanglage. Ein sehr hoher Baum kann auch aus 25 Metern Entfernung gefährlich sein.
Ob ein Wald noch als neben der Straße liegend gilt, richtet sich nach dem Zweck der Haftungsregel und damit nach der konkreten Gefahr, die von der Lage des Waldes ausgeht. Eine feste Entfernung in Metern oder Baumlängen lässt sich nicht festlegen. Die Gefahr für die Straßenbenützer hängt immer von den örtlichen Verhältnissen ab.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Seekirchen am Wallersee, 19.10.2023, 6 C 100/23w-43
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 20.03.2024, 21 R 382/23g-51
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.07.2024
Geschäftszahl
2Ob116/24h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Mag. Sükran Tanriverdi, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 9.562,29 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 20. März 2024, GZ 21 R 382/23g-51, mit dem das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Seekirchen am Wallersee vom 19. Oktober 2023, GZ 6 C 100/23w-43, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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