Wie viel Kontrolle wird von einem Hauseigentümer verlangt?
betrifft Hauseigentümer, Grundeigentümer, Geschädigte
Wie weit Vorkehrungen gegen einen Schaden zumutbar sind, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falls, weil sich das allgemein nur in einem groben Rahmen sagen lässt. Maßgeblich sind die Anforderungen an denjenigen, der die Verfügungsgewalt hatte und die Gefahr daher beherrschen konnte.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 27.05.2025 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt wird nach den Umständen des konkreten Einzelfalles bestimmt, weil sich eine allgemeine Abgrenzung nur in einem durch die Auffassung der Allgemeinheit und die Vernunft bestimmten breiteren Rahmen finden lässt. Die Lage der Umstände bedingt die Anforderungen an den zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verbundenen Besitzer, also die Person, der die Verfügungsgewalt zur Gefahrenbeherrschung zustand (Koziol, Haftpflichtrecht II 398; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu § 1319; SZ 40/136).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vorkehrungen bei Bäumen eines Waldes neben einer Straße. Annahme, dass zumindest einmal jährlich eine Sichtkontrolle des Stammes durchzuführen wäre ist keine zu korrigierende Fehlbeurteilung.OGH 2 Ob 116/24h, 25.07.2024
- Hier: Fast 90 Jahre alter unterirdischer Kanal, dessen Bauzustand seit mehr als 60 Jahren nicht überprüft wurde - Haftung bejaht.OGH 10 Ob 12/23x, 31.10.2023
- Dem Besitzer ist eine der allgemeinen Erfahrung entsprechende Voraussicht drohender Gefahren zumutbar.OGH 10 Ob 12/23x, 31.10.2023
- Hier: Jagdhochstand.OGH 9 Ob 29/21m, 24.06.2021
- Hier: versenkbare Poller („Pilomaten“).OGH 2 Ob 175/20d, 28.01.2021
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Unzureichende Wurzelausbildung eines Baumes.OGH 2 Ob 50/20x, 26.05.2020
- Hier: Nach den Feststellungen wäre der Schadenseintritt auch bei Durchführung einer weitergehenden Kontrolle nicht zu verhindern gewesen.OGH 6 Ob 78/16p, 26.04.2016
- Bei der Verkehrssicherheitskontrolle vom Bäumen stellt die Ö‑NORM L 1122 den Stand der Technik dar (so bereits 2 Ob 203/11h).OGH 6 Ob 78/16p, 26.04.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029991 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 25.
- OGH 9 Ob 14/25m, 27.05.2025
- OGH 9 Ob 79/24v, 29.04.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 157/24g, 25.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 116/24h, 25.07.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 10 Ob 12/23x, 31.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 175/20d, 28.01.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 118/19t, 24.09.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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