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Haftet der Waldbesitzer für Bäume neben der Straße?

günstig für Geschädigter betrifft Waldeigentümer, Autofahrer, Geschädigte
Ob ein Wald noch als neben der Straße liegend gilt, richtet sich nach dem Zweck der Haftungsregel und damit nach der konkreten Gefahr, die von der Lage des Waldes ausgeht. Eine feste Entfernung in Metern oder Baumlängen lässt sich nicht festlegen. Die Gefahr für die Straßenbenützer hängt immer von den örtlichen Verhältnissen ab.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 25.07.2024 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2001)

Bei der Auslegung des Begriffs "daneben liegend" ist auf den Schutzzweck der Haftungsnorm und damit auf die konkrete Gefährlichkeit, wie sie sich aus der Lage des Waldes ergibt, abzustellen. Es ist nicht möglich, den Haftungsbereich konkret (in Metern oder Baumlängen) festzulegen. Die für den Straßenbenützer aus dem Waldzustand erwachsende Gefahr hängt immer von den örtlichen Verhältnissen ab.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115176 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

ForstG 1975 §176 ABs4 Satz2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Außergewöhnliche Verkettung und Haftung

Wenn das schädigende Ereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung für den Schaden gleichgültig war und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen dazu beigetragen hat. Für solche atypischen Folgen muss der Schädiger nicht einstehen. War die Möglichkeit des Schadens dagegen nicht so weit entfernt, dass vernünftigerweise niemand damit rechnen musste, wird gehaftet.

günstig für Schädiger Überspannungsschaden nach Leitungsbeschädigung

Der Rechtssatz behandelt die Frage, ob für einen weiteren Schaden zu haften ist, der als unmittelbare Folge einer vorangegangenen Schädigung eintritt und mit dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen ist. Im entschiedenen Fall riss beim Fällen eines Baumes neben einer Starkstromleitung der Nullleiter, wodurch elektrische Geräte beschädigt wurden. Für bloße Stromabnehmer haben die Gerichte einen solchen Schaden als mittelbar angesehen.

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