Haftet der Waldbesitzer für Bäume neben der Straße?
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Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 25.07.2024 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Gefährlichkeit bejaht hinsichtlich eines 25m von der Straße entfernten aber 30m hohen Baumes.OGH 2 Ob 116/24h, 25.07.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115176 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 2 Ob 116/24h, 25.07.2024, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
ForstG 1975 §176 ABs4 Satz2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn das schädigende Ereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung für den Schaden gleichgültig war und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen dazu beigetragen hat. Für solche atypischen Folgen muss der Schädiger nicht einstehen. War die Möglichkeit des Schadens dagegen nicht so weit entfernt, dass vernünftigerweise niemand damit rechnen musste, wird gehaftet.
Der Rechtssatz behandelt die Frage, ob für einen weiteren Schaden zu haften ist, der als unmittelbare Folge einer vorangegangenen Schädigung eintritt und mit dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen ist. Im entschiedenen Fall riss beim Fällen eines Baumes neben einer Starkstromleitung der Nullleiter, wodurch elektrische Geräte beschädigt wurden. Für bloße Stromabnehmer haben die Gerichte einen solchen Schaden als mittelbar angesehen.