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Muss ich meinen Wald entlang der Straße auf Gefahren kontrollieren?

günstig für Geschädigter betrifft Waldeigentümer, Autofahrer, Straßenerhalter, Anrainer
Ja. Als Waldeigentümer müssen Sie den Zustand Ihres Waldes entlang öffentlicher Straßen und Wege im Auge behalten, sobald eine Gefahr erkennbar ist. Ob ein Baum noch als danebenliegend gilt, hängt von der tatsächlichen Gefährlichkeit ab, etwa bei Hanglage. Ein sehr hoher Baum kann auch aus 25 Metern Entfernung gefährlich sein.

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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 22.04.2025 (6 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2001)

§ 176 Abs 2 und Abs 4 ForstG 1975 belasten den Waldeigentümer mit der Obsorgepflicht bei erkennbar gefährlichem Waldzustand entlang öffentlicher Straßen und Wege.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115175 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 6.

Genannte Normen

ForstG 1975 §176 Abs2; ForstG 1975 §176 Abs4

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Sittenwidriges Unterlassen

In der Regel nicht. Zwar kann auch ein Unterlassen sittenwidrig sein, doch ist es allein noch nicht sittenwidrig, den Eintritt eines Schadens am Eigentum eines anderen nicht zu verhindern. Etwas anderes gilt nur, wenn Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ein Tätigwerden verlangen; dass der Schaden billigend in Kauf genommen wurde, genügt für sich nicht.

günstig für Schädiger Grobe Fahrlässigkeit bei Schutzgesetzverstoß

Nein. Dass Sie gegen eine Schutzvorschrift wie die Straßenverkehrsordnung verstoßen haben, macht Ihr Verhalten für sich allein noch nicht grob fahrlässig. Der Verstoß muss objektiv besonders schwer wiegen und Ihnen auch persönlich schwerstens vorwerfbar sein.

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