Muss ich meinen Wald entlang der Straße auf Gefahren kontrollieren?
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 22.04.2025 (6 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2001)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Herüberwachsende Äste aus Nationalpark, der zur Gänze als Naturzone ausgewiesen und Teil eines Europaschutzgebiets ist.OGH 7 Ob 38/25a, 22.04.2025
- Hier: Gefährlichkeit bejaht hinsichtlich eines 25m von der Straße entfernten aber 30m hohen Baumes.OGH 2 Ob 116/24h, 25.07.2024
- Bei der Auslegung des Begriffs „daneben liegend“ ist im Hinblick auf den Schutzzweck der Haftungsnorm auf die konkrete Gefährlichkeit abzustellen, wie sie sich aus der Lage des Waldes (beispielsweise Hanglage) ergibt.OGH 2 Ob 116/24h, 25.07.2024
- § 176 Abs 2 ForstG greift dort nicht, wo wegen Immissionen nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche nach § 364 ABGB bestehen.OGH 4 Ob 43/11v, 22.11.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115175 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 7 Ob 38/25a, 22.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 116/24h, 25.07.2024, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
ForstG 1975 §176 Abs2; ForstG 1975 §176 Abs4
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In der Regel nicht. Zwar kann auch ein Unterlassen sittenwidrig sein, doch ist es allein noch nicht sittenwidrig, den Eintritt eines Schadens am Eigentum eines anderen nicht zu verhindern. Etwas anderes gilt nur, wenn Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ein Tätigwerden verlangen; dass der Schaden billigend in Kauf genommen wurde, genügt für sich nicht.
Nein. Dass Sie gegen eine Schutzvorschrift wie die Straßenverkehrsordnung verstoßen haben, macht Ihr Verhalten für sich allein noch nicht grob fahrlässig. Der Verstoß muss objektiv besonders schwer wiegen und Ihnen auch persönlich schwerstens vorwerfbar sein.