Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 123/24p
Worum es ging: Wird die geerbte Hälfte der Wohnung auf meinen Pflichtteil angerechnet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Geht die Hälfte der gemeinsamen Eigentumswohnung nach dem Tod des Ehepartners auf Sie über, ohne dass Sie dafür einen Übernahmspreis zahlen müssen, wird dieser Zuwachs in Ihren Erbteil eingerechnet. Zumindest wird er in Ihren Pflichtteil eingerechnet.
Der Anteil des verstorbenen Partners geht unmittelbar auf den überlebenden Partner über und fällt deshalb nicht in die Verlassenschaft. Der Übergang fällt aber weg, wenn der Überlebende innerhalb einer vom Verlassenschaftsgericht zu setzenden Frist darauf verzichtet oder mit den Erben eine Vereinbarung schließt. Solange diese Frist nicht gesetzt wurde, dauert dieser Schwebezustand an und eine Amtsbestätigung darf nicht ausgestellt werden.
Nein. Ein Gesetz darf auf einen nicht geregelten Fall nur übertragen werden, wenn eine echte Lücke besteht, das Gesetz also gemessen an seiner eigenen Absicht ungewollt unvollständig ist. Dass eine Regelung wünschenswert wäre, reicht nicht aus; sonst würde das Gericht an die Stelle des Gesetzgebers treten.
Wenn das Berufungsgericht die Entscheidung über die Kosten aufschiebt, ist auch das Höchstgericht daran gebunden. Über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens entscheidet dann das Gericht erster Instanz. Sie erfahren die endgültige Kostenverteilung also erst am Ende des Verfahrens.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 31.01.2024, 7 Cg 128/22b-34
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 23.04.2024, 11 R 45/24d-41
Zitierte Paragrafen
ABGB § 779 ABGB § 780 ABGB § 781 ABGB § 784 WEG 2002 § 14 ZPO § 52
Entscheidungstext
54 Absätze, 22.530 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.07.2024
Geschäftszahl
2Ob123/24p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt 45.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. April 2024, GZ 11 R 45/24d-41, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. Jänner 2024, GZ 7 Cg 128/22b-34, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
Text
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