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Wohnungseigentumsgesetz 2002 · Fassung ab 17.08.2015

WEG 2002 § 14

Wohnungseigentum der Partner im Todesfall § 14. (1)Beim Tod eines Partners gilt für den Anteil des Verstorbenen – unter Ausschluss sonstigen Erwerbs von Todes wegen, aber vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nach Abs. 5 – Folgendes: 1. Der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum geht von Gesetzes wegen unmittelbar ins Eigentum des überlebenden Partners über. 2. Der Eigentumsübergang tritt jedoch nicht ein, wenn der überlebende Partner innerhalb einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist entweder auf ihn verzichtet oder gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten eine Vereinbarung schließt, auf Grund derer der Anteil des Verstorbenen einer anderen Person zukommt. 3. Verzichtet der überlebende Partner auf den Eigentumsübergang, so hat das Verlassenschaftsgericht eine öffentliche Feilbietung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums durch Versteigerung vorzunehmen. 4. Solange die Möglichkeit des Verzichts besteht, sind die Rechte des überlebenden Partners am Anteil des Verstorbenen auf jene eines Verwalters (§ 837 ABGB) beschränkt. 5. Erwirbt der überlebende Partner den Anteil des Verstorbenen nach Z 1 oder geht dieser Anteil auf Grund einer Vereinbarung nach Z 2 auf eine andere Person über, so gilt für die Eintragung in das Grundbuch § 182 Abs. 3 AußStrG sinngemäß. (2)Der überlebende Partner, der den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und Wohnungseigentum gemäß Abs. 1 Z 1 erwirbt, hat der Verlassenschaft nach dem Verstorbenen die Hälfte des Verkehrswerts (§ 2 Abs. 2 LBG) des Mindestanteils zu bezahlen (Übernahmspreis). Eine einvernehmliche Bestimmung des Übernahmspreises ist nur zulässig, wenn kein Inventar zu errichten ist und soweit dadurch nicht in Rechte von Gläubigern oder Pflichtteilsberechtigten des Verstorbenen eingegriffen wird. (3)Ist der überlebende Partner ein Pflichtteilsberechtigter des Verstorbenen und war Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentums eine Wohnung, die dem Überlebenden zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, so gilt Abs. 2 nicht. Wenn aber noch ein anderer Pflichtteilsberechtigter vorhanden ist, hat der überlebende Partner ein Viertel des Verkehrswerts des Mindestanteils an die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen zu bezahlen. Wenn zwar kein anderer Pflichtteilsberechtigter vorhanden ist, die Verlassenschaft jedoch ohne eine Zahlung des überlebenden Partners überschuldet wäre, hat der Überlebende bis zur Höhe eines Viertels des Verkehrswerts des Mindestanteils den zur Deckung der Verbindlichkeiten der Verlassenschaft erforderlichen Betrag an die Verlassenschaft zu bezahlen. Abs. 2 zweiter Satz gilt entsprechend. Ist dem überlebenden Partner die sofortige Zahlung dieses verminderten Übernahmspreises nach seinen Verhältnissen, insbesondere seinem Vermögen, seinem Einkommen, seinen Sorgepflichten sowie seinen Aufwendungen für die Wohnung und zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebenshaltung, nicht zumutbar, so hat das Verlassenschaftsgericht mangels einer anders lautenden Vereinbarung auf Antrag die Zahlungspflicht bis zu einer Frist von höchstens fünf Jahren hinauszuschieben oder die Zahlung in Teilbeträgen innerhalb dieses Zeitraums zu bewilligen; in beiden Fällen ist eine angemessene Verzinsung festzusetzen. (4)Die in Abs. 2 und 3 bestimmte Zahlungspflicht des überlebenden Partners kann durch letztwillige Verfügung des anderen Partners oder Schenkung auf den Todesfall erlassen werden. (5)1. Die Partner können durch eine vor einem Notar oder unter anwaltlicher Mitwirkung schriftlich geschlossene Vereinbarung bestimmen, dass anstelle des gesetzlichen Eigentumsübergangs nach Abs. 1 Z 1 der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum einer anderen natürlichen Person zukommt. Der durch eine solche Vereinbarung Begünstigte erwirbt durch den Erbfall nicht unmittelbar Eigentum am halben Mindestanteil, sondern erhält damit erst einen Anspruch auf dessen Übereignung. Er hat diesen Anspruch innerhalb einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist durch Anmeldung im Verlassenschaftsverfahren gegen die Verlassenschaft des Verstorbenen geltend zu machen. Der Begünstigte hat im Fall einer Insolvenz der Verlassenschaft das Recht auf Aussonderung des halben Mindestanteils (§ 44 IO), sofern Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentums eine Wohnung ist, die ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Der Begünstigte hat für die Übereignung des Anteils des Verstorbenen am Mindestanteil den Übernahmspreis nach Abs. 2 an die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen zu bezahlen; wenn beim Begünstigten aber die in Abs. 3 erster Satz genannten Voraussetzungen entsprechend vorliegen, gilt für ihn Abs. 3; für die Erlassung der Zahlungspflicht des Begünstigten durch letztwillige Verfügung oder Schenkung auf den Todesfall gilt Abs. 4. 2. Unterlässt der Begünstigte die fristgerechte Verfolgung seines Anspruchs, so tritt der Eigentumsübergang nach Abs. 1 Z 1 mit der Rechtsfolge des Abs. 2 oder 3 ein. Gleiches gilt, wenn der Begünstigte den Erbfall nicht erlebt. Wenn der Begünstigte nach dem Erbfall, aber vor seiner Eintragung im Grundbuch stirbt, gilt für den Anspruch des Begünstigten die Regelung des Abs. 1 Z 1 entsprechend. (6)In den Fällen des Abs. 3 und 5 Z 1 vierter und fünfter Satz gelten die dort vorgesehenen Begünstigungen auch für einen im gemeinsamen Wohnungseigentum der Partner stehenden Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug, der von den Partnern zur einheitlichen Benützung zusammen mit der Wohnung gewidmet war. (7)Wird eine Verlassenschaft im Ausland abgehandelt, so kommen die dem Verlassenschaftsgericht in den voranstehenden Absätzen zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse dem Grundbuchsgericht zu.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Verursacht ein Wohnungseigentümer beim Gebrauch seiner Wohnung Störungen, können Sie sich dagegen wie gegen einen Nachbarn wehren. Geht die Störung dagegen von einem gemeinsam genutzten Teil des Hauses aus, ist das eine Frage der Benützung durch alle Miteigentümer; darüber wird im Außerstreitverfahren entschieden.

Auch ein Gangteil, der nur zu einer bestimmten Wohnung oder einem bestimmten Geschäftslokal führt und allein von dessen Nutzer benützt wird, ist ein allgemeiner Teil der Liegenschaft und darf von allen übrigen Miteigentümern mitbenützt werden. Beeinträchtigen die anderen Ihren Zu- und Abgang, können Sie verlangen, dass sie dieses Verhalten unterlassen. Sie dürfen den Gang aber nicht eigenmächtig abteilen oder absperren, auch nicht mit Zustimmung der Mehrheit.

Die Aufwendungen für die gemeinsame Liegenschaft tragen die Miteigentümer nach ihren Anteilen. Von diesem gesetzlichen Schlüssel kann durch Vereinbarung abgewichen werden. Eine solche Vereinbarung ist aber eine wichtige Veränderung und fällt nicht in die eigene Verfügungsmacht des bestellten gemeinsamen Verwalters.

Ja. Ist die Boden- oder Dachkonstruktion eines einzelnen Wohnungseigentumsobjekts gefährdet, gilt das immer als ernster Schaden des Hauses, weil ein Einsturz das ganze Haus betrifft. Das trifft auch auf drohende Durchnässungen des Mauerwerks zu, selbst wenn sie nur in einer einzigen Wohnung auftreten. Für solche Arbeiten ist nicht der einzelne Eigentümer, sondern die Gemeinschaft zuständig.

Maßnahmen, die den Energieverbrauch senken, gelten kraft Gesetzes als Erhaltungsarbeiten, die das gesamte Haus betreffen. Dazu zählen das Aufbringen eines äußeren Vollwärmeschutzes und der Einbau neuer Fenster.

Jeder Miteigentümer darf eigenmächtige Eingriffe in das gemeinsame Eigentum abwehren, auch wenn ihm nur ein Minderheitsanteil gehört und der Störer selbst Miteigentümer ist. Sie können auf Beseitigung und Wiederherstellung des früheren Zustands klagen, etwa wenn Sträucher entfernt wurden. Daran ändert auch die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters nichts.

Stellt ein Miteigentümer eigenmächtig etwas auf einer gemeinsamen Fläche auf, dürfen Sie sich dagegen wehren. Das gilt auch dann, wenn Sie diese Fläche selbst gar nicht benützen. Ihr Vorgehen ist deshalb kein Rechtsmissbrauch.

Geht die Hälfte der gemeinsamen Eigentumswohnung nach dem Tod des Ehepartners auf Sie über, ohne dass Sie dafür einen Übernahmspreis zahlen müssen, wird dieser Zuwachs in Ihren Erbteil eingerechnet. Zumindest wird er in Ihren Pflichtteil eingerechnet.

Nur mit Zustimmung aller. Nimmt jemand einen gemeinsam genutzten Teil für sich allein in Anspruch, ist das eine wichtige Veränderung. Fehlt eine Einigung, kann sie nur das Gericht im Außerstreitverfahren ersetzen. Ohne Einigung oder Gerichtsentscheidung ist der Eingriff eigenmächtig und rechtswidrig.

Ja, wenn sie über das Verhältnis von Käufer und Verkäufer hinausgehen und bereits die künftige Gemeinschaft betreffen, etwa Versicherung und Wiederaufbau, Hausverwaltung, Heizkosten, Instandhaltung, bauliche Veränderungen oder die Zuweisung von Abstellplätzen. Solche als Gemeinschaftsordnung zusammengefassten Punkte wirken auch unter den späteren Wohnungseigentümern, wenn alle gleichlautende Verträge geschlossen haben.

Nicht in jedem Fall. Kann die Behebung der Mängel dazu führen, dass alle Wohnungseigentümer nachzahlen müssen, weil die Leistung auch nicht verrechnet wurde, ist das kein Anspruch, den ein einzelner Wohnungseigentümer durchsetzen kann.

Ja. Stirbt der Partner, mit dem Ihnen die Eigentumswohnung gemeinsam gehört, geht sein Anteil unmittelbar auf Sie über. Eine Einigung mit den Erben und deren Zustimmung sind dafür nicht nötig, auch nicht für die Bestätigung des Gerichts darüber. Über die Höhe des zu zahlenden Übernahmspreises wird gegebenenfalls gesondert gestritten.

An Ihrer Rechtsstellung ändert sich nichts. Wurde Ihr Mietvertrag vor der Begründung von Wohnungseigentum geschlossen, treten die neuen Mit- und Wohnungseigentümer als Vermieter in den bestehenden Vertrag ein. Für Erhaltungsarbeiten können Sie sich weiterhin an alle halten.

Für eine Eigentumswohnung in Österreich, die Ihnen und Ihrem Partner gemeinsam gehört, gilt beim Tod eines Partners das österreichische Wohnungseigentumsrecht. Das gilt auch dann, wenn auf den Nachlass sonst ausländisches Erbrecht anzuwenden wäre.

Bei einer gerichtlichen Benützungsregelung muss nicht jeder genau den Teil zur alleinigen Nutzung bekommen, der seinem Anteil entspricht. Das Gericht wägt die Interessen ab und berücksichtigt persönliche und familiäre Verhältnisse ebenso wie die Dringlichkeit des Bedarfs. Es entscheidet dabei nach Billigkeit.

Mit der Bestellung eines vorläufigen Verwalters endet die Selbstverwaltung durch die Eigentümer, und auch die Auswahl der Person wird ihnen vorweggenommen. Deshalb muss allen Mit- und Wohnungseigentümern Gelegenheit gegeben werden, sich zur Zweckmäßigkeit der Bestellung und zur Eignung der vorgesehenen Person zu äußern. Das muss bereits in erster Instanz geschehen, weil später kein neues Vorbringen mehr zulässig ist.

Nein. Stirbt der Partner, mit dem Sie gemeinsam Wohnungseigentum hatten, geht sein Anteil von Gesetzes wegen auf Sie über. Weder dafür noch für die Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts darüber brauchen Sie die Zustimmung der Erben. Streiten Sie mit den Erben über die Höhe des Übernahmspreises, muss das in einem eigenen gerichtlichen Verfahren geklärt werden.

Nein. Das Gericht kann Ihnen die Bestätigung über ein Vermächtnis auch ohne Zustimmung der Erben ausstellen; die Erben müssen aber vorher angehört werden. Behaupten sie ernsthaft, dass der Nachlass nicht ausreicht, können sie eine Sicherheit verlangen, oder Sie werden auf eine Klage verwiesen.

Die vorgeschriebene Schriftform trifft nur den neu hinzukommenden Miteigentümer; sie ist bereits erfüllt, wenn Sie durch schriftlichen Vertrag in die Stellung Ihres Vorgängers eingetreten sind. Solange ein neuer Miteigentümer den Beitritt zur alten Vereinbarung nicht ablehnt, bleiben die übrigen Miteigentümer gebunden. Erst mit einer Ablehnung wird die Vereinbarung hinfällig.

Der Anteil des verstorbenen Partners geht unmittelbar auf den überlebenden Partner über und fällt deshalb nicht in die Verlassenschaft. Der Übergang fällt aber weg, wenn der Überlebende innerhalb einer vom Verlassenschaftsgericht zu setzenden Frist darauf verzichtet oder mit den Erben eine Vereinbarung schließt. Solange diese Frist nicht gesetzt wurde, dauert dieser Schwebezustand an und eine Amtsbestätigung darf nicht ausgestellt werden.

Stirbt Ihr Eigentumspartner, geht dessen halber Mindestanteil unmittelbar in Ihr Eigentum über. Wollen Sie schon vor der Einverleibung eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung anmerken lassen, müssen Sie diesen Erwerb durch die Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts urkundlich nachweisen. Ohne diesen Nachweis kann der Antrag nicht bewilligt werden.

Nein. Soll der Anteil an der Eigentumswohnung aufgrund einer Vereinbarung übergehen, setzt die dafür nötige Amtsbestätigung die Zustimmung des überlebenden Partners voraus. Wird bestritten, dass die Vereinbarung gültig ist, muss darüber im streitigen Verfahren entschieden werden.

Beim Tod eines von zwei Wohnungseigentumspartnern übernimmt in bestimmten Fällen das Grundbuchsgericht jene Aufgaben, die sonst das Verlassenschaftsgericht hat. Es muss dann zwingend auch nach jenen Verfahrensregeln vorgehen, die sonst für das Verlassenschaftsgericht gelten.

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