ABGB § 784
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Das im Verlassenschaftsverfahren erstellte Verzeichnis des Nachlasses wirkt nur für dieses Verfahren. Für Ihre Klage auf den Pflichtteil ist es nicht bindend; verlangen können Sie es, um eine Grundlage für die Berechnung Ihres Pflichtteils zu haben.
Ja. Verlangen Sie als Pflichtteilsberechtigter ein Verzeichnis des Nachlasses, muss das Gericht das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen schätzen lassen. Sie müssen die Schätzung nicht eigens beantragen, und Ihre Beweggründe dafür spielen keine Rolle. Das gilt auch, wenn Sie zugleich gesetzlicher Erbe sind.
Nicht zwingend. Duldet der Verstorbene über Jahre, dass jemand Räume unentgeltlich benützt, und wird dadurch die Vermögenssubstanz nicht einmal mittelbar geschmälert, ist das eine anrechnungsfreie Zuwendung. Im entschiedenen Fall kam der Nutzer für alle Instandsetzungen des Hauses auf.
Sind Sie volljährig und pflichtteilsberechtigt, haben Sie im Verlassenschaftsverfahren nur bestimmte Rechte. Dazu gehören insbesondere die Anrechnung von Schenkungen, der Antrag auf ein Inventar und die Absonderung der Verlassenschaft. Weitergehende Mitwirkungsrechte haben Sie nicht.
Beantragen Sie als Pflichtteilsberechtigter ein Inventar und eine Schätzung, wird nur geprüft, ob Sie überhaupt pflichtteilsberechtigt sind. Ob Ihr Anspruch etwa durch Verjährung erloschen ist, wird dabei nicht geprüft. Diese Frage bleibt einem eigenen Verfahren über den Pflichtteil vorbehalten.
Ja. Der Gerichtskommissär und das Verlassenschaftsgericht haben ein eigenes Auskunftsrecht gegenüber der Bank, auf das Bankgeheimnis kann sie sich dagegen grundsätzlich nicht berufen. Das gilt auch, wenn das Verlangen auf den Antrag eines Pflichtteilsberechtigten zurückgeht, und die Bank kann die Auskunft auch nicht mit Rechten Dritter oder von Mitinhabern verweigern. Keine Auskunftspflicht besteht nur, wenn ein Konto oder eine Spareinlage zweifelsfrei nicht zum Nachlass gehört.
Es gibt mehrere Berechnungswege, etwa den Verkehrswert, den Ertragswert, den Kostenwert oder eine Mischung daraus. Welcher gewählt wird, richtet sich vor allem danach, wofür der Wert festgestellt werden soll. Diese Beurteilung hängt stark vom Einzelfall ab.
Für die Berechnung des Pflichtteils zählt der Verkehrswert eines Grundstücks. Besteht die tatsächliche oder rechtlich durchsetzbare Möglichkeit, eine Umwidmung in Bauland zu erreichen, und hat die künftige Verbaubarkeit bereits konkrete Gestalt angenommen, ist das Grundstück höher zu bewerten. Es zählt dann der Wert von Bauland.