Darf ich einen Politiker scharf kritisieren?
günstig für Kritiker betrifft Journalisten, Politiker, Privatpersonen, Beschuldigte
Die Freiheit der Meinungsäußerung schützt nicht nur Aussagen, die harmlos oder willkommen sind, sondern auch solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Geschützt ist dabei nicht nur der Inhalt, sondern auch die Form der Darstellung. Gegenüber einem Politiker, der in seiner öffentlichen Funktion handelt, sind die Grenzen zulässiger Kritik weiter als gegenüber einer Privatperson.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Vorbehaltlich des Art 10 Abs 2 MRK findet die Freiheit der Meinungsäußerung nicht nur auf "Informationen" oder "Ideen" Anwendung, die positiv aufgenommen oder als harmlos oder als indifferent angesehen werden, sondern auch auf solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Dies verlangen Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit, ohne die es keine "demokratische Gesellschaft" gibt. Art 10 MRK schützt nicht nur den Inhalt der geäußerten Ideen oder Informationen, sondern auch die Form, in der sie dargestellt werden. Die Grenzen zulässiger Kritik sind demgemäß in bezug auf einen Politiker, der in seiner öffentlichen Funktion handelt, weiter als in bezug auf eine Privatperson.
EGMR vom 23.09.1991, Nr 6/1990/197/257 im Fall Oberschlick gegen Österreich; Veröff: ÖJZ 1991,641
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im vorliegenden Fall brachte ein öffentlicher – als Verein nach Privatrecht organisierter –Radio- und Rundfunksender vor, der Bereich der Werbung falle nicht unter das Mandat des „Service public“, mit welchem er auf nationaler Ebene betraut worden sei. Daher stünde es ihm frei, die Werbung zu wählen, die er ausstrahlen solle bzw deren Ausstrahlung zu verweigern, insbesondere wenn es sich um Werbung handle, die seinem guten Ruf und seiner Glaubwürdigkeit<br/>schade. Dem ist seitens des EGMR entgegenzuhalten, dass der betreffende Sender angesichts seiner speziellen Position in der (Schweizer) Medienlandschaft verpflichtet war, kritische Ansichten zu akzeptieren (die Grenzen der ihn betreffenden zulässigen Kritik sind vergleichbar mit jenen, die für exponierte politische Persönlichkeiten gelten) und ihnen auf seinen Sendekanälen einen Platz zu bieten, auch wenn es sich um Informationen oder Ideen handelte, die verletzen, schockieren oder beunruhigen: So wollen es der Pluralismus, die Toleranz und der Geist der Offenheit, ohne die von einer demokratischen Gesellschaft keine Rede sein kann. (Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft ua gg die Schweiz)OGH Bsw 41723/14, 22.12.2020
- An einer öffentlichen Debatte über eine Angelegenheit von allgemeinem Interesse teilnehmenden Personen ist es gestattet, auf einen gewissen Grad der Übertreibung oder sogar der Provokation zurückzugreifen oder in anderen Worten etwas unangemessene Äußerungen zu tätigen, wenn es um politische Korruption geht. (Monica Macovei gg Rumänien)OGH Bsw 53028/14, 28.07.2020
- Der Boykott ist zunächst eine Form des Ausdrucks von Protestansichten. Der Aufruf zum Boykott, der darauf abzielt, solche Ansichten zu kommunizieren, indem er zu speziellen Handlungen aufruft, die mit diesen in Verbindung stehen, unterfällt daher grundsätzlich dem Schutz des Art 10 MRK. Er begründet ungeachtet dessen eine spezielle Form der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, mit welcher der Ausdruck einer Protestansicht und die Aufstachelung zu einer Ungleichbehandlung auf eine Weise kombiniert werden, die den charakteristischen Umständen nach geeignet ist, einen Aufruf zur Diskriminierung eines anderen zu begründen. Nun unterfällt der Aufruf zu Diskriminierung aber dem Aufruf zu Intoleranz, der gemeinsam mit dem Aufruf zu Gewalt und dem Aufruf zu Hass eine der Grenzen darstellt, die im Rahmen der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit in keinem Fall überschritten werden dürfen. Dennoch läuft eine Aufstachelung zur Ungleichbehandlung nicht notwendig auf einen Aufruf zur Diskriminierung hin. Ein Aufruf zum Boykott von Produkten aus einem bestimmten Land muss daher grundsätzlich zulässig sein, wenn mit ihm weder rassistische oder antisemitische Äußerungen noch Aufrufe zu Hass oder Gewalt, die tatsächliche Ausübung von Gewalt oder die Verursachung von Sachschäden verbunden sind. Die Bestrafung der Boykottwerber*innen wegen eines solchen Aufrufs durch die Behörden darf jedenfalls nicht ohne nähere Prüfung der konkreten Umstände des Falles und nicht ohne stichhaltige Begründung erfolgen. (Baldassi ua gg Frankreich)OGH Bsw 15271/16, 11.06.2020
- Abgesehen vom Inhalt von Ideen und Informationen schützt Art 10 MRK auch die Mittel zu ihrem Ausdruck. (Baldassi ua gg Frankreich)OGH Bsw 15271/16, 11.06.2020
- Das Anbieten einer App seitens einer politischen Partei, mit der Wählerinnen und Wähler Fotos eines ungültig abgegebenen Stimmzettels hochladen und mit anderen teilen können, ist eine Form der Meinungsäußerungsfreiheit, wird den Wählerinnen und Wählern doch damit ein Forum zur Äußerung ihrer Meinung angeboten und es der politischen Partei mit dem Betreiben der App ermöglicht, eine politische Botschaft zu übermitteln. (Magyar Kétfarkú Kutya Párt gg Ungarn)OGH Bsw 201/17, 20.01.2020
Alle 37 Ergänzungen anzeigen
- Die Grenzen zulässiger Kritik sind im Hinblick auf die Regierung noch weiter als bei einem Politiker. (Stomakhin gg. Russland)OGH Bsw 52273/07, 09.05.2018
- Das Funktionieren des Gesundheitssystems und der ärztlichen Versorgung (hier: Fragen der Vertretung von Ärzten in ihren Ordinationen) ist durchaus auch eine politische Frage. Auch eine überspitzt oder polemisch formulierte Kritik zu diesem Themenkreis wird durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt.OGH 6 Ob 194/16x, 24.10.2016
- Das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit kann auch das Recht einer Person umfassen, ihre Ideen durch ihre Art, sich zu kleiden, oder durch ihr Verhalten auszudrücken. (Gough gg. das Vereinigte Königreich) (T<br/>Beis: Hier: Öffentliche Nacktheit, um Meinung über die Unanstößigkeit des menschlichen Körpers zum Ausdruck zu bringen. (Gough gg. das Vereinigte Königreich)OGH Bsw 49327/11, 28.10.2014
- Art 10 MRK schützt daher mitunter auch eine beleidigende Sprache, wenn diese bloß stilistischen Mitteln dient. (Mladina d.d. Ljubljana gg. Slowenien)OGH Bsw 20981/10, 17.04.2014
- Hier: Das generelle Verbot politischer Werbung im Fernsehen und Rundfunk kann durch das legitime Interesse gerechtfertigt werden, den demokratischen Meinungsbildungsprozess vor einer Beeinflussung durch finanzkräftige Gruppierungen zu schützen. (Animal Defenders International gg. Großbritannien)OGH Bsw 48876/08, 22.04.2013
- Im Rahmen politischer Auseinandersetzungen und bei „Public Figures“ genügt bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung, siehe RS0127027.OGH 15 Os 106/10t, 29.06.2011
- Hier: Impliziter Vorwurf der zweckwidrigen Verwendung von Vereinsgeldern durch die Funktionäre im (europaweiten) Kampf um eine faire Entlohnung.OGH 15 Os 151/10k, 29.06.2011
- Die Grenzen strafloser Kritik an einem Politiker sind jedenfalls überschritten, wenn ein abfälliges Werturteil ohne hinreichendes Tatsachensubstrat geäußert wird.OGH 15 Os 151/10k, 29.06.2011
- Für Einschränkungen politischer Äußerungen oder Diskussionen in Angelegenheiten des öffentlichen Interesses billigt der EGMR den Vertragsstaaten nur einen sehr engen Beurteilungsspielraum zu.OGH 15 Os 81/11t, 29.06.2011
- Ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung ist nach Art 10 Abs 2 MRK nur dann zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist, einem der im Katalog des Abs 2 abschließend aufgezählten Ziele dient und verhältnismäßig, also zur Erreichung des Ziels in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist; er muss einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis dienen.OGH 15 Os 81/11t, 29.06.2011
- Sicherstellung von einem Medium recherchierten Materials stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 MRK dar.OGH 13 Os 130/10g, 16.12.2010
- Der politische Diskurs bedarf eines besonderen Schutzes und politische Parteien haben das Recht, ihre Positionen in der Öffentlichkeit zu verteidigen, auch wenn diese einen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen. Sie dürfen Lösungen zu den Problemen der Immigration anpreisen, müssen es aber vermeiden, rassenbedingte Diskriminierung zu befürworten und auf demütigende und erniedrigende Aussagen zurückzugreifen, da ein solches Verhalten riskiert, Reaktionen hervorzurufen, die mit einem ruhigen sozialen Klima unvereinbar sind und das Vertrauen in die demokratischen Institutionen schädigen könnten. (Bem: Feret gegen Belgien)OGH Bsw 15615/07, 16.07.2009
- Hier: Verbot der Einfahrt eines Schiffes, mit dem gegen die Kriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen demonstriert werden sollte, in die Hoheitsgewässer des belangten Staates. (Bem: Women on Waves u.a. gegen Portugal)OGH Bsw 31276/05, 03.02.2009
- In bestimmten Situationen können Art und Weise der Verbreitung von solcher Bedeutung sein, dass eine Einschränkung die Substanz der zu vermittelnden Ideen und Informationen in erheblicher Weise zu beeinträchtigen vermag. (Bem: Women on Waves u.a. gegen Portugal)OGH Bsw 31276/05, 03.02.2009
- Dennoch ist unbestritten, dass ein Autor, der sich für politische bzw. militante Äußerungen entscheidet, von den Einschränkungen des Art 10 Abs 2 EMRK nicht ausgenommen ist. (Leroy gegen Frankreich)OGH Bsw 36109/03, 02.10.2008
- Nach Ansicht des GH würdigt ein Rechtssystem, das Einschränkungen der Menschenrechte vorsieht, um dem Diktat der öffentlichen Gefühle – realer oder imaginärer Natur – zu folgen, nicht die in einer demokratischen Gesellschaft anerkannten dringenden gesellschaftlichen Bedürfnisse. (Vajnai gegen Ungarn)OGH Bsw 33629/06, 08.07.2008
- Hier: Diffamierende Äußerungen gegen Politiker in einer Novelle. (Lindon, Otchakovsky-Laurens und July gegen Frankreich)OGH Bsw 21279/02, 22.10.2007
- Ist bereits an der Aufmachung erkennbar, dass es sich um einen ironischen und humorvollen Kommentar handelt und kann der Durchschnittsleser den satirischen Charakter des Texts erfassen, so handelt es sich bestenfalls um ein Werturteil und bewegt sich innerhalb der Grenzen einer demokratischen Gesellschaft. (Nikowitz und Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich)OGH Bsw 5266/03, 22.02.2007
- Satire ist eine Form des künstlerischen Ausdrucks und des gesellschaftliches Kommentars, die durch die ihr innewohnende Übertreibung und Verzerrung der Realität natürlich darauf abzielt, zu provozieren und aufzuregen. Jeder Eingriff in das Recht eines Künstlers auf eine solche Meinungsäußerung muss daher mit besonderer Sorgfalt geprüft werden. (Vereinigung Bildender Künstler gegen Österreich)OGH Bsw 68354/01, 25.01.2007
- Künstler und Personen, die Kunstwerke fördern, sind von Möglichkeit einer in Art. 10 Abs 2 MRK vorgesehenen Einschränkung sicherlich nicht ausgenommen. Wer immer diese Freiheit ausübt, übernimmt dabei Pflichten und Verantwortung, deren Reichweite von seiner Situation und den von ihm eingesetzten Mitteln abhängt. (Vereinigung Bildender Künstler gegen Österreich)OGH Bsw 68354/01, 25.01.2007
- Dies bezieht sich auch auf die Veröffentlichung von Fotos.OGH Bsw 10520/02, 14.12.2006
- Eine Einschränkung der Meinungsfreiheit von Rechtsanwälten, wenn auch in Form einer gemäßigten strafrechtlichen Sanktion, kann in einer demokratischen Gesellschaft nur in außergewöhnlichen Fällen akzeptiert werden.OGH Bsw 31611/96, 21.03.2002
- Die Urteile des EGMR [Oberschlick II], [Oberschlick I] und [Lingens]) sind nicht so zu verstehen, dass im Interesse der durch die Konvention gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung der in der Rechtsordnung vorgesehene Persönlichkeitsschutz gegen eine nach dem Strafgesetzbuch (objektiv) tatbildliche üble Nachrede oder Beleidigung bei allen Akten staatlicher Vollziehung unter allen Umständen zurückzutreten habe, sobald sich die üble Nachrede oder Beleidigung gegen einen Politiker richtet. Die innerstaatlichen Behörden haben bei ihren Entscheidungen einen gewissen Ermessensspielraum, ob und in welchem Ausmaß eine Notwendigkeit für einen Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung besteht.OGH 1 Ob 260/01v, 22.10.2001
- Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist die freie und offene Diskussion politischer Fragen das Herzstück der Konvention. Politiker, die sich freiwillig in das Licht der Öffentlichkeit stellten und ihre Anliegen mit Hilfe der Medien durchzusetzen versuchten, müssten deutlich weitere Grenzen annehmbarer Kritik dulden.OGH 6 Ob 138/01i, 21.06.2001
- Wertungen gegenüber Politikern genießen in höherem Maße den Schutz des Grundrechts der freien Meinungsäußerung nach Art 10 MRK. Insbesondere in Wahlkampfzeiten werden die Äußerungen von Politikern nicht auf die "Goldwaage" gelegt.OGH 6 Ob 138/01i, 21.06.2001
- Dies verlangt ein Abwägen zwischen den betroffenen Interessen (hier: Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und der Würde des Standes einerseits und Recht der Öffentlichkeit, Nachrichten über die Rechtspflege zu empfangen andererseits). (Schöpfer gegen die Schweiz)OGH Bsw 25405/94, 20.05.1998
- Obwohl die Grenzen eines zulässigen Werturteils bei Personen des öffentlichen Lebens (public figures), insb. bei Politikern, weiter gesteckt werden als bei Privatpersonen, gelten auch für erstere die Garantien eines fairen Verfahrens.OGH Bsw 22714/93, 29.08.1997
- Jeder Politiker setzt sich selbst unvermeidlich und willentlich einer genauen Beurteilung jeder seiner Worte und Taten nicht nur durch Journalisten und das breitere Publikum, sondern insbesondere auch durch den politischen Gegner aus.OGH 4 Ob 2382/96i, 28.01.1997
- Als Spitzenkandidat einer wahlwerbenden Partei muß sich der Kläger eine Kritik seiner Wahlkampfaussagen gefallen lassen, auch wenn sie, um besonders einprägsam zu sein, seinen Wahlkampfstil nachahmt und seine Aussagen persifliert. Die Grenzen zulässiger politischer Kritik werden dadurch nicht überschritten.OGH 4 Ob 2247/96m, 17.09.1996
- Der Schutz dieser Bestimmung erfaßt Tatsachenäußerungen ebenso wie reine Meinungskundgaben.OGH 4 Ob 2118/96s, 14.05.1996
- Dies gilt besonders dann, wenn diese Politiker selbst öffentlich durchaus kritisierbare Aussagen treffen (vgl. Urteil Lingens/A, A/103 § 42; Oberschlick/A, A/204 §§ 58 f.). (Haider gegen Österreich)OGH Bsw 25060/94, 18.10.1995
- Teilweise abweichend: Eingriffe in das Recht von Volksvertreter sind vom Gerichtshof besonders genau zu betrachten. (Piermont gegen Frankreich)OGH Bsw 15773/89, 27.04.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0075696 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
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