Darf ich auch Meinungen aussprechen, die andere verletzen?
günstig für Bürger betrifft Bürger, Behörden, Beschuldigte
Das Recht auf freie Meinungsäußerung schützt auch Aussagen, die verletzen, schockieren oder beunruhigen; das gehört zu einer offenen Gesellschaft. Wer in solche geschützten Rechte eingreift, muss besonders sorgfältig abwägen. Verletzt eine Behörde diese Pflicht, kann daraus eine Haftung des Staates entstehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Das Recht der freien Meinungsäußerung umfasst auch, jene Ideen auszusprechen, die verletzen, schockieren oder beunruhigen; dies verlangen Pluralismus, Toleranz und Weitsichtigkeit, ohne die es keine demokratische Gemeinschaft geben kann. Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Rechte sind besonders sorgfältig abzuwägen; die Verletzung dieser Pflicht kann Amtshaftungsansprüche zur Folge haben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die in Wettbewerbsabsicht erfolgte Behauptung, Apotheken würden Gift verkaufen und dadurch Menschen töten.OGH 4 Ob 171/19d, 19.12.2019
- Das jedermann gewährleistete, einen Grundpfeiler jeder demokratischen Gesellschaft bildende Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 Abs 1 EMRK) schützt nicht nur Informationen und Ideen, die allgemein als zustimmend aufgenommen oder als unschädlich oder unwichtig angesehen werden, sondern auch Meinungen, die den Staat oder irgendeinen Teil der Bevölkerung kränken, schockieren oder beunruhigen können.OGH 6 Ob 66/16y, 29.11.2016
- Hier: Wanderausstellung mit dem Titel „Der Holocaust auf Ihrem Teller". Dort wurden auf mehreren quadratmetergroßen Tafeln jeweils unmittelbar nebeneinander Bilder (Fotos) aus Konzentrationslagern der Nazizeit mit Bildern aus Massentierhaltung und Tierschlachtung gegenübergestellt.OGH 6 Ob 321/04f, 12.10.2006
- Die Grenzen dieses Rechtes können nicht immer an den Kriterien der Sachlichkeit gemessen werden.OGH 11 Bkd 9/00, 26.02.2001
- Die geeignet sind, den guten Ruf des Betroffenen herabzusetzen.OGH 4 Ob 302/98k, 24.11.1998
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Bei der Beurteilung muß der gesamte Inhalt der inkriminierten Äußerung beachtet werden.OGH 6 Bkd 3/97, 10.07.1998
- Die Zulässigkeitsgrenze kritischer oder wertender Äußerungen ist im Bereich der Vorschriften des Strafgesetzbuches zur Sicherung der Ehre gesetzt.OGH 6 Bkd 3/97, 10.07.1998
- Der Schutz dieser Bestimmung erfaßt Tatsachenäußerungen ebenso wie reine Meinungskundgaben.OGH 4 Ob 2118/96s, 14.05.1996
- Dies gilt aber nur für wertende Äußerungen und bedeutet keinen Freibrief für das Aufstellen unrichtiger Tatsachenbehauptungen.OGH 6 Ob 556/95, 20.04.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050067 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 23.
- OGH 2 Ds 2/24b, 26.08.2024
Genannte Normen
AHG §1 Cc; MRK Art10 I1; StGG Art13 Abs1
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