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Darf ich auch Meinungen aussprechen, die andere verletzen?

günstig für Bürger betrifft Bürger, Behörden, Beschuldigte
Das Recht auf freie Meinungsäußerung schützt auch Aussagen, die verletzen, schockieren oder beunruhigen; das gehört zu einer offenen Gesellschaft. Wer in solche geschützten Rechte eingreift, muss besonders sorgfältig abwägen. Verletzt eine Behörde diese Pflicht, kann daraus eine Haftung des Staates entstehen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (23 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Das Recht der freien Meinungsäußerung umfasst auch, jene Ideen auszusprechen, die verletzen, schockieren oder beunruhigen; dies verlangen Pluralismus, Toleranz und Weitsichtigkeit, ohne die es keine demokratische Gemeinschaft geben kann. Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Rechte sind besonders sorgfältig abzuwägen; die Verletzung dieser Pflicht kann Amtshaftungsansprüche zur Folge haben.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050067 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 23.

Genannte Normen

AHG §1 Cc; MRK Art10 I1; StGG Art13 Abs1

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