Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 122/24f
Worum es ging: Wonach entscheidet das Gericht, welcher Elternteil die Obsorge bekommt?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Maßgeblich ist das Wohl des Kindes. Das Gericht stellt die Persönlichkeiten, Eigenschaften und Lebensumstände beider Elternteile einander gegenüber und entscheidet nach den Umständen des einzelnen Falls. Wurde dabei ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen, prüft der Oberste Gerichtshof die Entscheidung nicht noch einmal.
Seit der Gesetzesänderung soll die Obsorge beider Elternteile eher die Regel sein. Kommt es dazu, dass die Obsorge bei beiden bleibt, ist vor allem zu entscheiden, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Auch diese Entscheidung richtet sich nach dem Wohl des Kindes.
Auch wenn beide Eltern die Obsorge behalten, muss festgelegt werden, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreut. Das ist selbst dann erforderlich, wenn diese Festlegung nur dem Namen nach erfolgt, weil andere Rechtsvorschriften daran anknüpfen.
Betreuen beide Eltern das Kind zu gleichen Teilen, wird trotzdem ein Hauptaufenthalt festgelegt. Das ist nur ein formaler Anknüpfungspunkt, etwa für die Meldung, die Familienbeihilfe oder die Wohnbeihilfe. Diese Bedeutung ist auch im Beschluss ausdrücklich anzuführen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht, 28.05.2024, 20 R 90/24-129
Zitierte Paragrafen
ABGB § 162 ABGB § 180 AußStrG § 107 AußStrG § 62 AußStrG § 72
Entscheidungstext
31 Absätze, 6.210 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.08.2024
Geschäftszahl
4Ob122/24f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, den Hofrat Dr. Kikinger, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen *, geboren * 2020, wohnhaft bei der Mutter *, diese vertreten durch Mag. Karin Luxbacher und Mag. Julia Tesch-Kohlbeck, LL.M., Rechtsanwältinnen in Korneuburg, wegen Festlegung der hauptsächlichen Betreuung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters *, vertreten durch Mag. Gerhard Walzl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 28. Mai 2024, GZ 20 R 90/24-129, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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